Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhält ein Kind, wenn es

  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält oder der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist und
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben.
Beachten Sie bitte, dass Sie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz schriftlich beantragen müssen.
Über die Höhe des Unterhaltsvorschusses und weitere Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie die Sachbearbeitung.

 

Frage und Antworten zum Unterhaltsvorschuss finden Sie hier

Wenn Sie Hilfe von einem der Ansprechpartner benötigen, beachten Sie bitte die Zuordnung der MItarbeitenden zu den Buchstabengruppen:

A-G Herr Rasche

H-N Herr Wozniak

O-Z Frau Meyer

Kontakt

Herr Rasche

t.rasche@​badoeynhausen.de +49 (0) 5731 14-4528

Frau Meyer

v.meyer@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-4518