Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhält ein Kind, wenn es
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält oder der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben.
Beachten Sie bitte, dass Sie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz schriftlich beantragen müssen.
Über die Höhe des Unterhaltsvorschusses und weitere Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie die Sachbearbeitung.
Frage und Antworten zum Unterhaltsvorschuss finden Sie hier
Wenn Sie Hilfe von einem der Ansprechpartner benötigen, beachten Sie bitte die Zuordnung der MItarbeitenden zu den Buchstabengruppen:
A-G Herr Rasche
H-N Frau Heyda
O-Z Frau Meyer
- Geburtsurkunde
- Personalausweis
Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhält ein Kind, wenn es
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält oder der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben.
Beachten Sie bitte, dass Sie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz schriftlich beantragen müssen.
Über die Höhe des Unterhaltsvorschusses und weitere Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie die Sachbearbeitung.
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A-G Herr Rasche
H-N Frau Heyda
O-Z Frau Meyer
- Geburtsurkunde
- Personalausweis
- Anschrift
- 001Steinstraße 2032547Bad Oeynhausen
Elke
Heyda
- elke.heyda@badoeynhausen.de
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhält ein Kind, wenn es
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält oder der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben.
Beachten Sie bitte, dass Sie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz schriftlich beantragen müssen.
Über die Höhe des Unterhaltsvorschusses und weitere Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie die Sachbearbeitung.
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- Unterhaltsvorschuss: jährliche Überprüfung
Sie erhalten für Ihr Kind bereits Unterhaltsvorschuss und möchten nun den jährlichen Überprüfungsbogen einreichen, um weiter Unterstützung zu erhalten? Hier gelangen Sie direkt zur jährlichen Überprüfung.
- Unterhaltsvorschuss: Unterlagen nachreichen
Sie haben bereits einen Antrag gestellt und möchten Informationen nachreichen? Hier können Sie Ihre Anlagen oder Dokumente bequem in Ihren Onlineantrag hochladen und bestehende Informationen ergänzen.
- Unterhaltsvorschuss: Antrag
Sie bekommen für Ihr Kind zurzeit keinen Unterhaltsvorschuss, möchten ihn aber beantragen? Hier kommen Sie direkt zum Onlineantrag Unterhaltsvorschuss Online.
- Fragebogen zur jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
- Unterhaltsvorschuss Ergänzende Angaben zum Antrag für 12-17-Jährige