Kontakt

Stadt Bad Oeynhausen

Standesamt

Ostkorso 8
32545 Bad Oeynhausen

Telefon: +49 (0) 5731 14 - 1299

E-Mail   |  Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Standesamt
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 & 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 & 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr

Geburt

Alles rund um die Themen Beurkundung von Geburten, der Namensführung Ihres Kindes und der Anerkennung der Vaterschaft erfahren Sie hier.

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist. Auf den Wohnort der Eltern kommt es dabei nicht an. Ist Ihr Kind in Bad Oeynhausen geboren, ist das Standesamt Bad Oeynhausen, Ostkorso 8, zuständig. Die Geburt Ihres Kindes muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Sie erhalten dafür, sofern Ihr Kind im Krankenhaus Bad Oeynhausen, Wielandstraße 28, geboren ist, von der Krankenhausverwaltung eine so genannte "Geburtsanzeige".
 
Sind Sie verheiratet oder haben Sie das gemeinsame Sorgerecht für das neugeborene Kind durch eine entsprechende "Sorgerechtserklärung" (zuständig ist hier das örtliche Jugendamt), müssen beide Eltern die Geburtsanzeige unterschreiben. In den anderen Fällen ist die Unterschrift der Mutter ausreichend.
 
Welche Unterlagen für die Beurkundung der Geburt zusätzlich beim Standesamt einzureichen sind, ist je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Eltern sehr unterschiedlich. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen:

  • Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie oder persönliches Exemplar im DinA 4 Format (Gebühr 14,00 Euro) 
  • ggf. Internationale Geburtsurkunde für die Anmeldung eines ausländischen Kindes bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Gebühr 14,00 Euro)
  • Geburtsurkunde zur Beantragung der Hilfe bei der Schwangerschaft und Mutterschaft zur Vorlage bei der Krankenkasse (gebührenfrei)
  • Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld (gebührenfrei)
  • Geburtsurkunde zur Beantragung von Kindergeld (gebührenfrei)

Grundregel

Der Familienname eines Kindes richtet sich meistens nach dem Land, in dem das Kind lebt. Hat ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit, können die Eltern auch entscheiden, dass das Kind den Namen nach dem Recht dieses Landes bekommt. Das Standesamt gibt Auskunft welche Namensführung nach einem ausländischen Recht möglich ist.


Name nach deutschem Recht

Sind die Eltern verheiratet, haben aber keinen Ehenamen, oder sind die Eltern nicht verheiratet, entscheiden die Eltern gemeinsam, welchen Nachnamen das Kind bekommt. Sie können wählen zwischen:

  • dem Nachnamen der Mutter oder
  • dem Nachnamen des Vaters oder
  • einem Doppelnamen aus beiden Nachnamen


Die Eltern müssen diese Entscheidung bei der Geburt oder spätestens einen Monat danach treffen.


Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat

Sind die Eltern nicht verheiratet und hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, dann bekommt das Kind automatisch den Nachnamen dieses Elternteils.


Nachträgliche Änderung

Der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht kann später entscheiden. Das Kind kann auch den Nachnamen des anderen Elternteils bekommen oder einen Doppelnamen aus beiden Namen erhalten. Dafür muss eine Erklärung beim Standesamt abgegeben werden.


Hinweis

Bei Fragen zu der Namensführung Ihres Kindes wenden Sie sich gerne an das Standesamt. 

Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater erst dann in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn die Vaterschaft formell anerkannt worden ist. Dies kann und sollte auch schon vor der Geburt erfolgen. Die Vaterschaft kann beim Standesamt, Jugendamt oder bei einem Notar anerkannt werden; die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich zustimmen. Eine Sorgerechtserklärung kann nur über das Jugendamt erfolgen.