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Stadt Bad Oeynhausen

Standesamt

Ostkorso 8
32545 Bad Oeynhausen

Telefon: +49 (0) 5731 14 - 1299

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Öffnungszeiten

Standesamt
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 & 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 & 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr

Geburt

Alles rund um die Themen Beurkundung von Geburten, der Namensführung Ihres Kindes und der Anerkennung der Vaterschaft erfahren Sie hier.

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist. Auf den Wohnort der Eltern kommt es dabei nicht an. Ist Ihr Kind in Bad Oeynhausen geboren, ist das Standesamt Bad Oeynhausen, Ostkorso 8, zuständig. Die Geburt Ihres Kindes muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Sie erhalten dafür, sofern Ihr Kind im Krankenhaus Bad Oeynhausen, Wielandstraße 28, geboren ist, von der Krankenhausverwaltung eine so genannte "Geburtsanzeige".
 
Sind Sie verheiratet oder haben Sie das gemeinsame Sorgerecht für das neugeborene Kind durch eine entsprechende "Sorgerechtserklärung" (zuständig ist hier das örtliche Jugendamt), müssen beide Eltern die Geburtsanzeige unterschreiben. In den anderen Fällen ist die Unterschrift der Mutter ausreichend.
 
Welche Unterlagen für die Beurkundung der Geburt zusätzlich beim Standesamt einzureichen sind, ist je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Eltern sehr unterschiedlich. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen:

  • Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie oder persönliches Exemplar im DinA 4 Format (Gebühr 14,00 Euro) 
  • ggf. Internationale Geburtsurkunde für die Anmeldung eines ausländischen Kindes bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Gebühr 14,00 Euro)
  • Geburtsurkunde zur Beantragung der Hilfe bei der Schwangerschaft und Mutterschaft zur Vorlage bei der Krankenkasse (gebührenfrei)
  • Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld (gebührenfrei)
  • Geburtsurkunde zur Beantragung von Kindergeld (gebührenfrei)

Üben Sie als Eltern gemeinsam das Sorgerecht aus, legen Sie den oder die Vornamen für Ihren Nachwuchs auch gemeinsam fest. Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder. Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern nach einer offiziellen Erklärung eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt ausgestellt worden ist. Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht. Dann bestimmt sie allein den oder die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später, auch wenn der Vater nachträglich die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht besteht, nichts mehr ändern.
 
Familienname eines deutschen Kindes
 
Wenn Sie als verheiratete Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält Ihr Nachwuchs automatisch Ihren Ehenamen als Geburtsnamen. Sind Sie miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen, dann entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Sprössling den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Wenn Sie den Namen für Ihr erstes gemeinsames Kind festgelegt haben, haben Sie damit auch entschieden, dass alle weiteren gemeinsamen Kinder diesen Familiennamen erhalten.

Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für Ihr Kind haben, erhält Ihr Kind automatisch den Familiennamen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt führen. Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie jedoch veranlassen, dass Ihr Kind den Familiennamen des (noch) nicht sorgeberechtigten Vaters bekommt. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und er muss damit einverstanden sein, dass sein Sprössling seinen Namen führt. Hierzu muss die Kindesmutter durch Erklärung beim Standesamt eine Namenserteilung vornehmen, der Kindesvater muss förmlich zustimmen. Wenn Sie später mit dem Vater Ihres Kindes ein gemeinsames Sorgerecht begründen, entweder indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine entsprechende Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben, dann können Sie innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Monaten den Geburtsnamen Ihres Kindes noch einmal neu bestimmen.
 
Familienname eines ausländischen Kindes
 
Der Name eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Das Standesamt trägt bei der Geburtsbeurkundung also den Familiennamen ein, den Ihr Kind nach dem Recht des ausländischen Staates führt. Wenn Sie beide oder ein Elternteil ausländische Staatsangehörige sind, können Sie bestimmen, dass Ihr Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem einer von Ihnen angehört. Hat mindestens einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so können Sie auch deutsches Namensrecht wählen.
 
Nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für diese Kinder ist grundsätzlich deutsches Namensrecht anzuwenden. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Standesamt.

Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater erst dann in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn die Vaterschaft formell anerkannt worden ist. Dies kann und sollte auch schon vor der Geburt erfolgen. Die Vaterschaft kann beim Standesamt, Jugendamt oder bei einem Notar anerkannt werden; die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich zustimmen. Eine Sorgerechtserklärung kann nur über das Jugendamt erfolgen.