Wohngeld

Wohnen kostet Geld - oft zuviel für den, der geringe Einnahmen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld.

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohner eines Heimes
  • als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

​​Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Anträge erhalten Sie an der Rezeption in der Steinstraße 20 in Bad Oeynhausen (Bereich Soziales und Wohnen) und sind auch online möglich (siehe unten unter Formulare).

Weitere Informationen zum Thema Wohngeld
Wohngeldrechner

Das Wohngeld soll Bürgerinnen und Bürger mit geringen Einkommen als Wohnkostenzuschuss finanziell unterstützen um angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. 
Das Wohngeld-Plus-Gesetz wird am 1.1.2023 in Kraft treten. Durch diese Wohngeld-Reform werden deutlich mehr Haushalte einen Anspruch auf Wohngeld haben. Außerdem wird für die bestehenden Wohngeldhaushalte die Höhe des Wohngeldes steigen.

 

Bearbeitungszeiten

Aufgrund der Vielzahl von im Januar 2023 erwarteten Neuanträgen auf Wohngeld, kann die Bearbeitung Ihres Antrages einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie daher um Geduld. 
Wenn Sie ab Januar Wohngeld beantragen möchten, müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Antrag im Januar 2023 eingeht. Erst ab dem Monat, in dem Ihr Antrag vorliegt kann Wohngeld gezahlt werden. Ggf. längere Bearbeitungszeiten gehen dann nicht zu Ihren Lasten. Bitte sehen Sie von Rückfragen ab. Falls noch Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages fehlen, melden wir uns bei Ihnen. Eine Berechnung aufgrund der Wohngeldreform 2023 kann erst erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Das Land Nordrhein-Westfalen wird diese Voraussetzungen schaffen. Wann dies der Fall sein wird, ist noch nicht bekannt.

 

Heizkostenzuschuss

Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss. Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu. In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

 

Vom Wohngeld ausgeschlossene Personen und Personengruppen:

Kraft Gesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von:

  • Leistungen des Arbeitslosengeldes 2 und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören (Kinder- und Jugendhilfe)

 Nicht antragsberechtigt sind folgende Personen oder Personengruppen:

  • alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes
  • ebenso alleinstehende Zivildienstleistende für die Dauer des Zivildienstes
  • Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 ff. SGB III durchführen (z. B. Studenten) und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen.
  • Nachweise über die Einkünfte aller zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder
  • Vermieterbescheinigung ggf. Mietvertrag bei Mietzuschuss
  • Nachweise über die Belastung für Erwerb, Bau oder Umbau des Hauses, der Eigentumswohnung bei Lastenzuschuss
  • Bescheid über Grundbesitzabgaben bei Lastenzuschuss
  • Grundbuchauszug bei Lastenzuschuss
  • Wohnflächenberechnung bei Lastenzuschuss
  • ggf. Bescheid über Baukindergeld 

Lassen Sie sich über den Antrag und die erforderlichen Nachweise durch die Mitarbeiter der Wohngeldstelle im Bereich Soziales und Wohnen beraten.

  • Soziales und Wohnen

Kontakt

Wohngeldstelle

wohngeldstelle@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-4555