Wohnen kostet Geld - oft zuviel für den, der geringe Einnahmen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld.
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohner eines Heimes
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Anträge erhalten Sie an der Rezeption in der Steinstraße 20 in Bad Oeynhausen (Bereich Soziales und Wohnen) und sind auch online möglich (siehe unten unter Formulare).
Weitere Informationen zum Thema Wohngeld
Wohngeldrechner
Das Wohngeld soll Bürgerinnen und Bürger mit geringen Einkommen als Wohnkostenzuschuss finanziell unterstützen um angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern.
Das Wohngeld-Plus-Gesetz wird am 1.1.2023 in Kraft treten. Durch diese Wohngeld-Reform werden deutlich mehr Haushalte einen Anspruch auf Wohngeld haben. Außerdem wird für die bestehenden Wohngeldhaushalte die Höhe des Wohngeldes steigen.
Vom Wohngeld ausgeschlossene Personen und Personengruppen:
Kraft Gesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von:
- Leistungen des Arbeitslosengeldes 2 und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören (Kinder- und Jugendhilfe)
Nicht antragsberechtigt sind folgende Personen oder Personengruppen:
- alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes
- ebenso alleinstehende Zivildienstleistende für die Dauer des Zivildienstes
- Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 ff. SGB III durchführen (z. B. Studenten) und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen.
- Nachweise über die Einkünfte aller zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder
- Vermieterbescheinigung ggf. Mietvertrag bei Mietzuschuss
- Nachweise über die Belastung für Erwerb, Bau oder Umbau des Hauses, der Eigentumswohnung bei Lastenzuschuss
- Bescheid über Grundbesitzabgaben bei Lastenzuschuss
- Grundbuchauszug bei Lastenzuschuss
- Wohnflächenberechnung bei Lastenzuschuss
- ggf. Bescheid über Baukindergeld
Lassen Sie sich über den Antrag und die erforderlichen Nachweise durch die Mitarbeiter der Wohngeldstelle im Bereich Soziales und Wohnen beraten.
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Das Wohngeld-Plus-Gesetz wird am 1.1.2023 in Kraft treten. Durch diese Wohngeld-Reform werden deutlich mehr Haushalte einen Anspruch auf Wohngeld haben. Außerdem wird für die bestehenden Wohngeldhaushalte die Höhe des Wohngeldes steigen.
Vom Wohngeld ausgeschlossene Personen und Personengruppen:
Kraft Gesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von:
- Leistungen des Arbeitslosengeldes 2 und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören (Kinder- und Jugendhilfe)
Nicht antragsberechtigt sind folgende Personen oder Personengruppen:
- alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes
- ebenso alleinstehende Zivildienstleistende für die Dauer des Zivildienstes
- Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 ff. SGB III durchführen (z. B. Studenten) und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen.
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- Vermieterbescheinigung ggf. Mietvertrag bei Mietzuschuss
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Kraft Gesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von:
- Leistungen des Arbeitslosengeldes 2 und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
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- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
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Vom Wohngeld ausgeschlossene Personen und Personengruppen:
Kraft Gesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von:
- Leistungen des Arbeitslosengeldes 2 und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören (Kinder- und Jugendhilfe)
Nicht antragsberechtigt sind folgende Personen oder Personengruppen:
- alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes
- ebenso alleinstehende Zivildienstleistende für die Dauer des Zivildienstes
- Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 ff. SGB III durchführen (z. B. Studenten) und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen.
- Nachweise über die Einkünfte aller zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder
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- Nachweise über die Belastung für Erwerb, Bau oder Umbau des Hauses, der Eigentumswohnung bei Lastenzuschuss
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- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
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Kraft Gesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von:
- Leistungen des Arbeitslosengeldes 2 und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören (Kinder- und Jugendhilfe)
Nicht antragsberechtigt sind folgende Personen oder Personengruppen:
- alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes
- ebenso alleinstehende Zivildienstleistende für die Dauer des Zivildienstes
- Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 ff. SGB III durchführen (z. B. Studenten) und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen.
- Nachweise über die Einkünfte aller zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder
- Vermieterbescheinigung ggf. Mietvertrag bei Mietzuschuss
- Nachweise über die Belastung für Erwerb, Bau oder Umbau des Hauses, der Eigentumswohnung bei Lastenzuschuss
- Bescheid über Grundbesitzabgaben bei Lastenzuschuss
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Vom Wohngeld ausgeschlossene Personen und Personengruppen:
Kraft Gesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von:
- Leistungen des Arbeitslosengeldes 2 und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören (Kinder- und Jugendhilfe)
Nicht antragsberechtigt sind folgende Personen oder Personengruppen:
- alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes
- ebenso alleinstehende Zivildienstleistende für die Dauer des Zivildienstes
- Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 ff. SGB III durchführen (z. B. Studenten) und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen.
- Nachweise über die Einkünfte aller zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder
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Vom Wohngeld ausgeschlossene Personen und Personengruppen:
Kraft Gesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von:
- Leistungen des Arbeitslosengeldes 2 und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören (Kinder- und Jugendhilfe)
Nicht antragsberechtigt sind folgende Personen oder Personengruppen:
- alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes
- ebenso alleinstehende Zivildienstleistende für die Dauer des Zivildienstes
- Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 ff. SGB III durchführen (z. B. Studenten) und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen.
- Nachweise über die Einkünfte aller zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder
- Vermieterbescheinigung ggf. Mietvertrag bei Mietzuschuss
- Nachweise über die Belastung für Erwerb, Bau oder Umbau des Hauses, der Eigentumswohnung bei Lastenzuschuss
- Bescheid über Grundbesitzabgaben bei Lastenzuschuss
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- ggf. Bescheid über Baukindergeld
Lassen Sie sich über den Antrag und die erforderlichen Nachweise durch die Mitarbeiter der Wohngeldstelle im Bereich Soziales und Wohnen beraten.
Wohnen kostet Geld - oft zuviel für den, der geringe Einnahmen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld.
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohner eines Heimes
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
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Vom Wohngeld ausgeschlossene Personen und Personengruppen:
Kraft Gesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von:
- Leistungen des Arbeitslosengeldes 2 und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören (Kinder- und Jugendhilfe)
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- alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes
- ebenso alleinstehende Zivildienstleistende für die Dauer des Zivildienstes
- Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 ff. SGB III durchführen (z. B. Studenten) und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen.
- Nachweise über die Einkünfte aller zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder
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- Bescheid über Grundbesitzabgaben bei Lastenzuschuss
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- als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohner eines Heimes
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
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- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
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- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
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- Anschrift
- 001Steinstraße 2032547Bad Oeynhausen
Wohngeldstelle
- wohngeldstelle@badoeynhausen.de
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