Ein Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Gaststättengesetzes (GastG) betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist erlaubnispflichtig, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen. Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn eine Gaststätte von einem neuen Betreiber übernommen wird oder der Antragsteller bereits eine andere Gaststätte betreibt.
Sofern ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden, bedarf ein Gastwirt demnach keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Ein Beherbergungsbetrieb, welcher Getränke und Speisen ausschließlich an Hausgäste verabreicht ist ebenfalls nicht erlaubnispflichtig nach diesem Gesetz.
Wenn ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten durch einen neuen Betreiber fortgeführt werden soll, kann bis zur Erteilung der endgültigen eine vorläufige Erlaubnis mit einer Laufzeit von drei Monaten erteilt werden (§ 11 GastG).
Sobald in den Räumlichkeiten erstmalig eine Gaststätte eröffnet oder diese umgebaut werden soll, kann keine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. Des Weiteren ist in solchen Fällen eine Erlaubnis der Bauordnung einzuholen.
Falls ein Inhaber einer bestehenden Gaststätte beabsichtigt, diese zu erweitern oder zu verändern (z. B. durch eine Außengastronomie), muss die bestehende Gaststättenerlaubnis an die neuen Verhältnisse angepasst werden.
Für die Beantragung einer Gaststättenerlaubnis verwenden Sie bitte das angehängte Formular.
- ausgefüllter Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis (siehe Formulare)
- Kopie des Ausweisdokumentes, bei Ausländern auch der Aufenthaltserlaubnis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde*
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes im Original
- Unterrichtungsnachweis der IHK (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz)
- Lagepläne und Grundrisszeichnungen aller gewerblich genutzten Räume (3fach)
- Kopie des Miet-/Pachtvertrages
- Verzichtserklärung des vorhergehenden Konzessionsinhabers
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregisters
- bei Neubau oder Nutzungsänderung: Bescheinigung über mängelfreie Bauabnahme (ggf. nachzureichen)
- vorläufige Entscheidung 200,00 € bis 250,00 €
- endgültige Entscheidung 400,00 € bis 3.500,00 €
- Anschrift
- 001Ostkorso 532545Bad Oeynhausen
Marcus
Pohlmann
- m.pohlmann@badoeynhausen.de
Gaststättenerlaubnis
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Gaststättengesetzes (GastG) betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist erlaubnispflichtig, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen. Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn eine Gaststätte von einem neuen Betreiber übernommen wird oder der Antragsteller bereits eine andere Gaststätte betreibt.
Sofern ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden, bedarf ein Gastwirt demnach keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Ein Beherbergungsbetrieb, welcher Getränke und Speisen ausschließlich an Hausgäste verabreicht ist ebenfalls nicht erlaubnispflichtig nach diesem Gesetz.
Wenn ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten durch einen neuen Betreiber fortgeführt werden soll, kann bis zur Erteilung der endgültigen eine vorläufige Erlaubnis mit einer Laufzeit von drei Monaten erteilt werden (§ 11 GastG).
Sobald in den Räumlichkeiten erstmalig eine Gaststätte eröffnet oder diese umgebaut werden soll, kann keine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. Des Weiteren ist in solchen Fällen eine Erlaubnis der Bauordnung einzuholen.
Falls ein Inhaber einer bestehenden Gaststätte beabsichtigt, diese zu erweitern oder zu verändern (z. B. durch eine Außengastronomie), muss die bestehende Gaststättenerlaubnis an die neuen Verhältnisse angepasst werden.
Für die Beantragung einer Gaststättenerlaubnis verwenden Sie bitte das angehängte Formular.
- vorläufige Entscheidung 200,00 € bis 250,00 €
- endgültige Entscheidung 400,00 € bis 3.500,00 €
- ausgefüllter Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis (siehe Formulare)
- Kopie des Ausweisdokumentes, bei Ausländern auch der Aufenthaltserlaubnis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde*
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes im Original
- Unterrichtungsnachweis der IHK (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz)
- Lagepläne und Grundrisszeichnungen aller gewerblich genutzten Räume (3fach)
- Kopie des Miet-/Pachtvertrages
- Verzichtserklärung des vorhergehenden Konzessionsinhabers
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregisters
- bei Neubau oder Nutzungsänderung: Bescheinigung über mängelfreie Bauabnahme (ggf. nachzureichen)
- Gaststättenerlaubnis (Wirtschaftsserviceportal)
Anträge für Gaststättengewerbe über das Wirtschaftsserviceportal (WSP.NRW) stellen
- Gaststättenerlaubnis
Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis