Erlaubnis für das Pfandleihgewerbe

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf gemäß § 34 Gewerbeordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
  • er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

Pflichten des Pfandleihers

  • Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt. Ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
  • Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihergeschäft und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufbewahrungspflicht beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen, die Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
  • Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen die Angaben nach § 3 Abs. 2 der Pfandleiherverordnung ersichtlich sein.
  • Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
  • Der Pfandleiher hat den Beauftragten der zuständigen Behörden die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist und unentgeltlich zu erteilen.
  • Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluss des Pfandleihvertrages einen Pfandschein auszuhändigen, der von Pfandleiher oder einem Bevollmächtigten unterschrieben ist. Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrages zu versehen.
  • Der Pfandleiher hat bezüglich der Entgegennahme des Pfandes, der Ablauf des Pfandgeschäftes, der Fälligkeit des Darlehen, der Verwertung des Pfandes sowie der Vergütung die Vorgaben der Pfandleiherverordnung einzuhalten.

Die Festlegung der Gebühr findet durch die örtliche Ordnungsbehörde nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung statt.

  • Für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und Pfandvermittlungsgeschäfts fallen 100,00 bis 1.000,00 Euro an.
  • Die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse kostet 10,00 bis 100,00 Euro.
  • gültiger Personalausweis
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde
  • Auszug aus dem Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • Skizze der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
  • Nachweis der erforderlichen Betriebsmittel
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen 
  • ggf. Abschrift des Gesellschaftsvertrags