Bußgeldverfahren und Ordnungswidrigkeiten

Das Strafrecht umfasst im Rechtssystem eines Landes diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und als „Straftaten“ mit einer Strafesanktioniert werden.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt § 1 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird als "Verwaltungsunrecht" bezeichnet. Im Gegensatz zum Strafrecht handelt es sich im Ordnungswidrigkeitenrecht bei der Rechtsfolge nicht um eine Strafe. Die Verfolgung sowie die Ahndung übernimmt nach § 35 OWiG anstelle der Staatsanwaltschaft stets die im jeweiligen Fall sachlich und örtlich (§§ 36, 37 OWiG)  zuständige Behörde, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Angeklagte aus dem Strafverfahren heißt im Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffener. Dieser erhält bei Verstößen auch keine Strafe, sondern eine Geldbuße. Grundlage des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist der von der Verwaltungsbehörde erlassene Bußgeldbescheid. Wird nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen diesen eingelegt, wird dieser rechtskräftig.

Der Einspruch muss rechtzeitig und in der richtigen Form, also in deutscher Sprache und schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden.

 

Verwarnungsgeld:

Für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die sich im Bagatellbereich abspielen, sieht das Ordnungswidrigkeitenverfahren als milderes Mittel zum Bußgeldbescheid die sogenannte Verwarnung vor. Ziel der Verwarnung ist eine einfache und kostengünstige Erledigung des Verfahrens, die durch die fristgerechte Zahlung des angebotenen Verwarngeldes eintritt. Die Verwarnung ist jedoch nur mit Einverständnis des Betroffenen möglich ist. Stimmt er nicht zu, kommt es zu einem normalen Ordnungswidrigkeiten- beziehungsweise Bußgeldverfahren.

Die Bereiche, in denen Buß- und Verwarngelder auftreten können, sind sehr vielfältig. Sicherlich jedem bekannt ist das sog. „Knöllchen“, was bei Parkverstößen erteilt wird. Hierbei handelt sich um eine Verwarnung. Der Verwarngeldrahmen bewegt sich von 5 bis 55 Euro.

Aber auch in weiteren das Ordnungsrecht berührenden Vorschriften, z. B. dem GaststättengesetzLandesimmissionsschutzgesetzLandeshundegesetz und im Straßen- u. Wegegesetz, finden sich Ordnungswidrigkeitenvorschriften.

Kontakt

Herr Meyer

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