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      Öffentliche Bekanntmachungen

      Relevanz:

      Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Oeynhausen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind wie z.B. Satzungen, Ortsrecht, Bebauungspläne, werden vollzogen im „Amtlichen Kreisblatt“ des Kreises Minden-Lübbecke. Dies gilt auch für Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Rates der Stadt. Die neuesten Ausgaben liegen in der Zentrale des Rathauses I, Ostkorso 8, zur Mitnahme bereit. Nachrichtlich werden öffentliche Bekanntmachungen auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. Das Amtsblatt ist auch online abrufbar. https://www.minden-luebbecke.de/Verwaltung/Amtliches-Kreisblatt/

      Elternbeiträge für die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson

      Relevanz:

      Wird Ihr Kind von einer Tagespflegeperson betreut, wird geprüft, ob Sie dafür einen Elternbeitrag zahlen müssen. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach Ihrem Bruttoeinkommen im laufenden Kalenderjahr und der wöchentlich gebuchten Betreuungszeit. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen . Die Kosten richten sich nach der jeweils gültigen Fassung der Elternbeitragssatzung: Elternbeitragssatzung gültig ab August 2025 Elternbeitragssatzung gültig ab August 2024 Ausführliche Informationen zu dem Thema Tagespflege finden Sie hier: Kindertagespflege

      Ehrenring

      Relevanz:

      Die Stadt Bad Oeynhausen kann an Persönlichkeiten, die sich um das Wohl und Ansehen der Stadt besonders verdient gemacht haben, den Ehrenring der Stadt Bad Oeynhausen verleihen. Bürger, die mindestens 20 Jahre Ratsmitglied waren, erhalten den Ehrenring. Der Ehrenring der Stadt Bad Oeynhausen ist aus Gold und zeigt das Bad Oeynhauser Stadtwappen. In den Ehrenring werden die Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachnamens des zu Ehrenden und das Datum der Verleihung eingraviert. Über die Verleihung des Ehrenringes beschließt der Rat der Stadt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach Anhörung des Hauptausschusses. Satzung über die Verleihung des Ehrenringes

      Mitglieder und Sitzverteilung im Stadtrat

      Relevanz:

      Mitglieder & Sitzverteilung im Stadtrat Der Stadtrat ist das wichtigste Entscheidungsgremium der Stadt Bad Oeynhausen. Die 58 Mitglieder wurden am 14. September 2025 neu gewählt. Vorsitzender des Rates ist der Bürgermeister. Der Stadtrat wird alle fünf Jahre gewählt. Vorsitzender des Stadtrates Bürgermeister Lars Bökenkröger CDU (21 Sitze) Dirk Büssing Dominik Dünne Marco Eppmann Detlef Fürste Dirk-Stephan Haeder Joachim-Frank Haeder Volker Ingendoh Thomas Klotz Dirk Kottmeyer Malte Kuhlmann Andreas Landen Kurt Nagel Helke Nolte-Ernsting Julian Noweck Matthias Schlattmeier Dr. Klaus Peter Schumann Anja Teichert Oliver Thamm Susanna Traut Hartmut Vahle Ruben Zahlmann SPD (12 Sitze) Gerhard Beckmann Melanie Blanke Henrike Diestelhorst Esther Dietz Carina Dietzmann Ralf Jaworek Michaela Klinksiek Bernhard Kuhn Thorsten Rürup Reinhard Scheer Ralf Sensmeyer Dr. Olaf Winkelmann AFD (10 Sitze) Matthias Groh Marc Gründer Christel Hagemeier Kerstin Idczak Uwe Radde Michael Schroller Yvonne Siekmann Markus Alfred Wagner Christian Wöhrmann Ulrich Zumbrock DIE GRÜNEN (6 Sitze) Alexandra Edler Andreas Edler Dr. Christian Fitte Ingrid Schley Thomas Schmidt Jan Schormann BBO - FDP - Jurats (6 Sitze) Maximilian Alf Achim Baeck Aidan-Joshua Grabowski Andreas Korff Frank Michna Lutz Schröter DIE LINKE (3 Sitze) Louis Bloch Alicia Busse Anna-Luisa Stranghöner Möglichkeit der Einsichtnahme nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz Die von den Gremienvertretern jährlich zu machenden Angaben nach § 7 Korruptionsbekämfungsgesetz können Sie hier ​​​​​​​ einsehen. Weiterlesen Ratsinformationssytem Informationen über aktuelle Aktivitäten des Stadtrates mit seinen Ausschüssen Beiräte Bindeglied zwischen Interessengruppen, Verwaltung und Politik Der Bürgermeister Lars Bökenkröger stellt sich vor Wahlen Informationen zu den aktuellen Wahlen Ortsrecht & Satzungen Rechtliche Grundlage für die Arbeit der Stadt Bad Oeynhausen Amtliche Bekanntmachungen Aktuelle Informationen zu Satzungen, Bauleitpläne und Allgemeinverfügungen Aktuelles Pressemitteilungen der Stadt Bad Oeynhausen

      Ehrenbürger

      Relevanz:

      In Würdigung herausragender Verdienste kann die Stadt Bad Oeynhausen die Ehrenbürgerschaft verleihen. Dies ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt zu vergeben hat. Die Ehrenbürgerschaft kann an Personen verliehen werden, die sich in herausragender Weise um und für die Stadt Bad Oeynhausen besonders verdient gemacht und / oder zu einer Mehrung des Ansehens der Stadt im In- und / oder Ausland erheblich beigetragen haben. Über die Verleihung der Ehrenbürgerschaft entscheidet der Rat der Stadt Bad Oeynhausen mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates nach Vorberatung im Hauptausschuss. Vorberatung und Entscheidung finden in nichtöffentlicher Sitzung statt. § 34 Gemeindeordnung NRW Satzung über die Verleihung der Ehrenbürgerschaft

      Was erledige ich wo

      Relevanz:

      Was erledige ich wo? Wir versuchen Ihnen bei Ihrem Anliegen bestmöglich behilflich zu sein. Auf den folgenden Seiten finden Sie einen Überblick über Anlaufstellen, Dienstleistungen, Formulare und Kontakte der Stadt Bad Oeynhausen. Die wichtigsten Anlaufstellen Übersicht und Orientierungshilfe Dienstleistungen A-Z Dienstleistungskatalog der Stadtverwaltung Formulare A-Z Downloadbereich Online-Services Verwaltung digital: Onlineformulare und Onlineanträge der Stadt Bad Oeynhausen Weiterlesen Organisation Verwaltungsgliederungsplan der Stadt Bad Oeynhausen Verwaltungsvorstand Steuerung der Stadtverwaltung Verwaltungsstandorte der Stadt Bad Oeynhausen Wo finden Sie uns? Einrichtungen & Beteiligungen Auswahl an öffentlichen Beteiligungen Ortsrecht & Satzungen Rechtliche Grundlagen

      Steuern & Gebühren

      Relevanz:

      Steuern & Gebühren Damit die Stadt Bad Oeynhausen ihre zahlreichen kommunalen Aufgaben finanzieren kann, werden im Rahmen der Haushaltsplanungen Einnahmen festgesetzt. Die wichtigsten Steuern, die von der Stadt erhoben werden, sind hierbei die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Beide werden auch als Realsteuern bezeichnet. Unter Grundsteuer versteht man die Steuer auf das Eigentum, aber auch auf Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung. Die Gewerbesteuer wird dagegen als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Realsteuern Steuerart Hebesatz Grundsteuer A 335 % Grundsteuer B 724 % Gewerbesteuer 450 % Diese Steuersätze gelten seit dem 1. Januar 2025. Hundesteuer Anzahl Steuersatz 1 Hund jährlich 74 € 2 Hunde jährlich je Hund 91 € 3 und mehr Hunde jährlich je Hund 105 € Gefährliche Hunde: Anzahl Steuersatz 1 Hund jährlich 288 € 2 oder mehr Hunde jährlich je Hund 480 € Diese Steuersätze gelten seit dem 1. Januar 2011. Weitere Infos zum Thema Hundesteuer finden Sie hier. Weitere Infos zum Thema Hundehaltung finden Sie hier. Vergnügungssteuer Für Automaten Steuermaßstab Steuersatz mit Gewinnmöglichkeit 4,3 % des Spieleinsatzes ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 36 € monatlich pro Gerät ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten 27 € monatlich pro Gerät Warenspielautomat 30 € monatlich pro Gerät Für Tanzveranstaltungen Steuermaßstab Steuersatz pro angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche (innen) 1,50 € pro angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche (außen) 0,80 € Diese Steuersätze gelten seit dem 1. April 2016. Weiterere Details finden Sie in der Vergnügungssteuersatzung . Weitere Infos finden Sie hier. Weitere Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Es fallen zusätzliche Gebühren für unterschiedliche städtische Leistungen an, deren Höhe Sie bitte den einzelnen Dienstleistungsbeschreibungen entnehmen. Dienstleistungen A-Z Alternativ finden Sie hierzu auch Informationen in der Rubrik Ortsrecht & Satzungen Weiterlesen Haushaltsplan aktuell Haushaltsplanentwurf 2022 Haushaltspläne & Jahresabschlüsse Verwaltungsstandorte der Stadt Bad Oeynhausen Wo finden Sie uns? Online-Services Dienstleistungen A-Z Ortsrecht & Satzungen

      Tagespflegeperson werden

      Relevanz:

      Um die Qualität in der Kindertagespflege sicherzustellen, setzt die Ausübung der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater eine Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB-VIII) durch die Stadt Bad Oeynhausen voraus. Hierzu müssen entsprechende Qualifizierungen und die räumlichen Möglichkeiten nachgewiesen werden. Die Fachberaterinnen des Bereiches Jugend informieren Sie gerne über die Voraussetzungen für eine Pflegeerlaubnis. Wenn Sie einen Antrag auf Erstattung von Qualifizierungskosten stellen möchten, setzen Sie sich bitte per Mail ( m.windmoeller@badoeynhausen.de oder j.rathke@badoeynhausen.de ) mit uns in Verbindung. § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege und Erhebung von Elternbeiträgen Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Kindertagespflege Informationsblatt

      Brandverhütungsschau

      Relevanz:

      Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen in der Stadt Bad Oeynhausen vom 14.07.2021 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG): § 26 Brandverhütungsschau Merkblatt für die Verwendung von Flüssiggas bei Veranstaltungen Merkblatt Aufschaltung BMA Merkblatt Feuer und Gas

      Bauleitplanung

      Relevanz:

      Bauleitplanung Wir möchten Sie an dieser Stelle umfassend zur Bauleitplanung sowie zu aktuellen Bauleitplanverfahren informieren. Das grundlegende Planungsinstrument zur Steuerung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Kommune ist in Deutschland die Bauleitplanung. Durch sie wird die bauliche und sonstige Nutzung der privaten und öffentlichen Grundstücke einer Kommune vorbereitet und geleitet. Das Baugesetzbuch (BauGB) gliedert die Bauleitplanung in zwei Stufen: den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Darüber hinaus gibt das BauGB durch sog. Innen- und Außenbereichssatzungen weitere Steuerungsmöglichkeiten zur städtebaulichen Entwicklung. Aktuelle Bauleitplanverfahren Hier finden Sie aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen der Bauleitplanung in Bad Oeynhausen. Ziele der Bauleitplanung Mit der Bauleitplanung wird die Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung verfolgt, die eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet und zu einer menschenwürdigen Umwelt beiträgt. Im Baugesetzbuch heißt es dazu im § 1 (5): „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern und die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dabei ist im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 1 BauGB „für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.“ Aus dieser Darstellung der sog. „vorbereitenden Bauleitplanung“ sind wiederum die Bebauungspläne als sog. „verbindliche Bauleitplanung“ zu entwickeln (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB). Des Weiteren kann die Gemeinde unter gewissen Voraussetzungen durch Satzung (sog. Innenbereichssatzungen) das Ziel verfolgen die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zu definieren (vgl. § 34 Abs. 4 BauGB). In ähnlicher Weise kann die Gemeinde ebenfalls per Satzung (sog. Außenbereichssatzung) bebaute Bereiche im Außenbereich sichern, sofern auch hier bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (vgl. § 35 Abs. 6 BauGB). Die gesetzliche Grundlage dazu in erster Linie das Baugesetzbuch (BauGB) und die ergänzenden Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung (BauNVO), aber auch landesrechtliche Regelungen wie zum Beispiel die Landesbauordnung NRW (BauO NRW). Weiterführende Informationen finden Sie auch auf dem Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen: https://www.bauportal.nrw/bauleitplanung Auskunft zu bestehenden baurechtlichen Regelungen Wenn Sie wissen möchten welche baurechtlichen Regelungen für ein bestimmtes Grundstück gelten, können Sie hier die gültigen Pläne einsehen: Rechtskräftige Bebauungspläne in Bad Oeynhausen Übersichtskarte der Bebauungspläne im Kreis Minden-Lübbecke Flächennutzungsplan

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      Der Bürgermeister
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