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Stadt Bad Oeynhausen

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Bauleitplanung

Wir möchten Sie an dieser Stelle umfassend zur Bauleitplanung sowie zu aktuellen Bauleitplanverfahren informieren.

Das grundlegende Planungsinstrument zur Steuerung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Kommune ist in Deutschland die Bauleitplanung. Durch sie wird die bauliche und sonstige Nutzung der privaten und öffentlichen Grundstücke einer Kommune vorbereitet und geleitet. Das Baugesetzbuch (BauGB) gliedert die Bauleitplanung in zwei Stufen: den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Darüber hinaus gibt das BauGB durch sog. Innen- und Außenbereichssatzungen weitere Steuerungsmöglichkeiten zur städtebaulichen Entwicklung.

Aktuelle Bauleitplanverfahren

Hier finden Sie aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen der Bauleitplanung in Bad Oeynhausen.

1.) Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 129 „Denios“ der Stadt Bad Oeynhausen

2.) Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 129 „Denios“ der Stadt Bad Oeynhausen

 

1.)

Der Rat der Stadt Bad Oeynhausen hat in seiner Sitzung am 21.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 129 „Denios“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung wie folgt beschlossen:

„Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 129 „Denios“ der Stadt Bad Oeynhausen für die Fa. Denios im Stadtteil Dehme wird zur Kenntnis genommen und die Aufstellung des Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.“

Der genaue Grenzverlauf des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 129 „Denios“ ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung von baulichen Anlagen auf einer Gewerbefläche, die an eine bereits bestehende Gewerbefläche angrenzt. Dies dient der Standortsicherung des Betriebes DENIOS S.E. in Dehme.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 129 „Denios“ der Stadt Bad Oeynhausen vom 21.12.2022 wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

 

2.)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 15.02.2024 den Inhalten des vorgestellten Vorentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 129 „Denios“ zugestimmt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wie folgt beschlossen:

„Es wird beschlossen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB vom 15.02.2024 wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 129 „Denios“, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil, der beigefügten Begründung und dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in der Zeit vom

18.03.2024 bis einschließlich 18.04.2024
 

auf der Internetseite der Stadt Bad Oeynhausen www.badoeynhausen.de veröffentlicht. Die Unterlagen stehen unter dem Link https://www.badoeynhausen.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtentwicklung/bauleitplanung zur Einsicht und Download zur Verfügung.

Ferner werden die Unterlagen des Vorentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 129 „Denios“ bei der Stadtverwaltung Bad Oeynhausen, Rathaus II, Schwarzer Weg 6, Zimmer 60, während der Dienststunden, montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr durch eine öffentliche Auslegung zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Die Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt zur Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Während der o.g. Frist besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung.

 

Die Planunterlagen können unter dem foglenden Link bis zum 18.04.2024 eingesehen werden:

https://databox.krz.de/public/download-shares/2hs3SlHybraiWQS3P9NJLjS3rodHbkkv

Ihre Ansprechpartnerin zu diesem Verfahren:
Melanie Boenisch
Mail: m.boenisch@badoeynhausen.de
Tel.: 05731 14-2128

Ziele der Bauleitplanung

Mit der Bauleitplanung wird die Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung verfolgt, die eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet und zu einer menschenwürdigen Umwelt beiträgt. Im Baugesetzbuch heißt es dazu im § 1 (5):

„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern und die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“

Dabei ist im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 1 BauGB „für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.“ Aus dieser Darstellung der sog. „vorbereitenden Bauleitplanung“ sind wiederum die Bebauungspläne als sog. „verbindliche Bauleitplanung“ zu entwickeln (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB).

Des Weiteren kann die Gemeinde unter gewissen Voraussetzungen durch Satzung (sog. Innenbereichssatzungen) das Ziel verfolgen die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zu definieren (vgl. § 34 Abs. 4 BauGB).  In ähnlicher Weise kann die Gemeinde ebenfalls per Satzung (sog. Außenbereichssatzung) bebaute Bereiche im Außenbereich sichern, sofern auch hier bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (vgl. § 35 Abs. 6 BauGB).

Die gesetzliche Grundlage dazu in erster Linie das Baugesetzbuch (BauGB) und die ergänzenden Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung (BauNVO), aber auch landesrechtliche Regelungen wie zum Beispiel die Landesbauordnung NRW (BauO NRW).

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf dem Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen:

https://www.bauportal.nrw/bauleitplanung

Auskunft zu bestehenden baurechtlichen Regelungen

Wenn Sie wissen möchten welche baurechtlichen Regelungen für ein bestimmtes Grundstück gelten, können Sie hier die gültigen Pläne einsehen:

Rechtskräftige Bebauungspläne in Bad Oeynhausen

Übersichtskarte der Bebauungspläne im Kreis Minden-Lübbecke

Flächennutzungsplan