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Stadt Bad Oeynhausen
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Bauleitplanung
Wir möchten Sie an dieser Stelle umfassend zur Bauleitplanung sowie zu aktuellen Bauleitplanverfahren informieren.
Das grundlegende Planungsinstrument zur Steuerung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Kommune ist in Deutschland die Bauleitplanung. Durch sie wird die bauliche und sonstige Nutzung der privaten und öffentlichen Grundstücke einer Kommune vorbereitet und geleitet. Das Baugesetzbuch (BauGB) gliedert die Bauleitplanung in zwei Stufen: den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Darüber hinaus gibt das BauGB durch sog. Innen- und Außenbereichssatzungen weitere Steuerungsmöglichkeiten zur städtebaulichen Entwicklung.
Aktuelle Bauleitplanverfahren
Hier finden Sie aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen der Bauleitplanung in Bad Oeynhausen.
1. Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Martin-Luther-Straße“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
2. Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Rat der Stadt Bad Oeynhausen hat in seiner Sitzung am 18.03.2026 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Martin-Luther-Straße“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung des BauGB sowie die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wie folgt beschlossen:
1. Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Martin-Luther-Straße“ der Stadt Bad Oeynhausen im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB wird beschlossen.
Der Geltungsbereich dieser Änderung umfasst das Flurstück 31, Flur 16, Gemarkung Lohe.
2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Martin-Luther-Straße“ der Stadt Bad Oeynhausen, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der beigefügten Begründung, wird zur Kenntnis genommen und deren Inhalten zugestimmt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen und der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Martin-Luther-Straße“ ist im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen.
Anlass für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Martin-Luther-Straße“ ist die bereits erfolgte Verlegung des Feuerwehrgerätehauses Lohe an den neuen Standort an der „Detmolder Straße“ (3. Änderung des B-Planes Nr. 5 „Am Hambkebach“) und das Freiwerden des bislang dafür genutzten Grundstücks.
Ziel der Planaufstellung ist die Schaffung von Planungsrecht für eine Nachnutzung des Grundstücks als „Reines Wohngebiet (WR) gem. § 3 BauNVO.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Martin-Luther-Straße“ der Stadt Bad Oeynhausen findet in Form einer Veröffentlichung des Vorentwurfs im Internet sowie einer öffentlichen Auslegung statt.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Martin-Luther-Straße“ der Stadt Bad Oeynhausen, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der beigefügten Begründung wird in der Zeit vom
27.04.2026 bis einschließlich 29.05.2026
auf der Internetseite der Stadt Bad Oeynhausen www.badoeynhausen.de veröffentlicht. Die Unterlagen stehen unter dem Link https://www.badoeynhausen.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtentwicklung/bauleitplanung zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
Ferner können die Unterlagen des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Martin-Luther-Straße“ der Stadt Bad Oeynhausen bei der Stadtverwaltung Bad Oeynhausen, Rathaus II, Schwarzer Weg 6, Zimmer 60, während der Dienststunden, montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr eingesehen werden.
Planunterlagen
1. B-Plan Nr. 79 1. Änderung - Bekanntmachung
2. B-Plan Nr. 79 1. Änderung - Planzeichnung
3. B-Plan Nr. 79 1. Änderung - Textteil
4. B-Plan Nr. 79 1. Änderung - Begründung
Ihre Ansprechpartner zu diesem Verfahren:
Johannes Krug
Mail: j.krug@badoeynhausen.de
Tel.: 05731 14-2111
Änderung des Geltungsbereiches und Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 9A „Quartier Südstadt – West“ der Stadt Bad Oeynhausen
Der Rat der Stadt Bad Oeynhausen hat in seiner Sitzung am 25.04.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9A „Quartier Südstadt – West“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 07.05.2026 die Änderung des Geltungsbereiches und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wie folgt beschlossen:
1. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 9A „Quartier Südstadt – West“ eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und deren Abwägung gemäß der Anlage 1 zur Druckvorlage beschlossen.
2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9A „Quartier Südstadt – West“ wird im Bereich der Flurstücke 314 und 315, Flur 15, Gemarkung Bad Oeynhausen, nach Osten erweitert.
3. Dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9A, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung einschließlich Umweltbericht, wird zugestimmt. Es wird beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9A „Quartier Südstadt – West“ zu veröffentlichen.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9A „Quartier Südstadt – West“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Erweiterung der Wohnraumnutzung im westlichen Teilbereich der Albert-Rusch-Straße und Wilhelm-Rottwilm-Straße.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9A „Quartier Südstadt – West“ einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie die nachfolgend aufgeführten wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
15.06.2026 bis einschließlich 17.07.2026
auf der Internetseite der Stadt Bad Oeynhausen www.badoeynhausen.de veröffentlicht. Die Unterlagen stehen unter dem Link https://www.badoeynhausen.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtentwicklung/bauleitplanung zur Einsicht und Download zur Verfügung.
Ferner werden die Unterlagen des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 9A „Quartier Südstadt – West“ sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Bad Oeynhausen, Rathaus II, Schwarzer Weg, Zimmer 60, während der Dienststunden, montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr, dienstags von 14 Uhr bis 16 Uhr sowie donnerstags von 14 Uhr bis 17.30 Uhr durch eine öffentliche Auslegung zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Planungsunterlagen:
1. Erweiterter Geltungsbereich B-Plan 9A
2. Entwurf Planzeichnung B-Plan 9A
4. Entwurf Begründung B-Plan 9A
6. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag B-Plan 9A
7. Klimatische Stellungnahme B-Plan 9A
8. Schalltechnische Untersuchung B-Plan 9A
9. Verkehrsgutachten B-Plan 9A
10. Gutachten (Fachliche Beratung) gem. §22 (4) DSchGNRW B-Plan 9A
11. Quartierskonzepte 2021-2023 B-Plan 9A
12. Umweltrelevante Stellungnahmen B-Plan 9A
Ihre Ansprechpartnerin zu diesem Verfahren:
Melanie Boenisch
Mail: m.boenisch@badoeynhausen.de
Tel.: 05731 14-2128
Ziele der Bauleitplanung
Mit der Bauleitplanung wird die Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung verfolgt, die eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet und zu einer menschenwürdigen Umwelt beiträgt. Im Baugesetzbuch heißt es dazu im § 1 (5):
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern und die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“
Dabei ist im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 1 BauGB „für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.“ Aus dieser Darstellung der sog. „vorbereitenden Bauleitplanung“ sind wiederum die Bebauungspläne als sog. „verbindliche Bauleitplanung“ zu entwickeln (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB).
Des Weiteren kann die Gemeinde unter gewissen Voraussetzungen durch Satzung (sog. Innenbereichssatzungen) das Ziel verfolgen die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zu definieren (vgl. § 34 Abs. 4 BauGB). In ähnlicher Weise kann die Gemeinde ebenfalls per Satzung (sog. Außenbereichssatzung) bebaute Bereiche im Außenbereich sichern, sofern auch hier bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (vgl. § 35 Abs. 6 BauGB).
Die gesetzliche Grundlage dazu in erster Linie das Baugesetzbuch (BauGB) und die ergänzenden Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung (BauNVO), aber auch landesrechtliche Regelungen wie zum Beispiel die Landesbauordnung NRW (BauO NRW).
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf dem Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen:
Auskunft zu bestehenden baurechtlichen Regelungen
Wenn Sie wissen möchten welche baurechtlichen Regelungen für ein bestimmtes Grundstück gelten, können Sie hier die gültigen Pläne einsehen:
Rechtskräftige Bebauungspläne in Bad Oeynhausen