Innen- und Außenbereichssatzung

Das Baurecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem „unbeplanten Innenbereich“ nach § 34 BauGB und dem „Außenbereich“ nach § 35 BauGB. Als unbeplanten Innenbereich hat die Rechtsprechung definiert, dass es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit tatsächlich aufeinanderfolgender zusammenhängender Bebauung handelt, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Als Abgrenzung umfasst der Außenbereich alle Flächen außerhalb des unbeplanten Innenbereichs und außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen.

Durch Innenbereichssatzungen können Kommunen die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (Klarstellungssatzung), bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (Entwicklungssatzung), einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind (Ergänzungs-, Erweiterungs- bzw. Abrundungssatzung). Liegt ein Grundstück innerhalb einer Innenbereichssatzung, richtet sich die zulässige Bebauung nach der Satzung und § 34 BauGB.

Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, es sei denn das BauGB sieht bestimmte Nutzungen dort vor (z. B. landwirtschaftliche Betriebe und Windenergieanlagen). Für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann gemäß § 35 Absatz 6 BauGB durch die Gemeinde bestimmt werden, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben leichter zugelassen werden können.

Mit der Außenbereichssatzung gehört der Geltungsbereich aber weiterhin zum planungsrechtlichen Außenbereich, auch sind hierdurch Bauvorhaben innerhalb der Satzung nicht entsprechend § 35 Absatz 1 BauGB privilegiert.

Für die Aufstellung von Innen- und Außenbereichssatzungen ist die Kommune zuständig, den Satzungsbeschluss fasst der Rat. Für eine Außenbereichs- oder Innenbereichssatzung ist außer bei Klarstellungssatzungen eine Öffentlichkeits- sowie Behördenbeteiligung vorgesehen.

Kontakt

Herr Krug

j.krug@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-2111

Frau Boenisch

m.boenisch@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-2128

Frau Pepping

i.pepping@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-2101