Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines bestimmten, räumlich abgegrenzten Gebietes (Geltungsbereich) innerhalb der Stadt. Diese städtebaulich erforderlichen Festsetzungen betreffen u.a. die Art der Bodennutzung (z.B. Reines oder Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbe- oder Sondergebiet), das Maß der baulichen Nutzung (z.B. die Grundflächenzahl als das Verhältnis von überbauter Fläche zur Grundstücksfläche, die Geschossflächenzahl als das Verhältnis von Geschossfläche zur Fläche des Baugrundstücks, Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe), die durch Baugrenzen und/oder Baulinien zur Überbauung bestimmten Grundstücksflächen, die Gestaltung der Bauwerke, die Verkehrs- und Grünflächen. Diese Festsetzungen stellen eine Konkretisierung der Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan dar.

Jeder Bebauungsplan besteht aus einer Planzeichnung und einem Textteil mit den Festsetzungen sowie einer beigefügten Begründung, die seit der Novelle des Baugesetzbuches im Jahre 2004 einen Umweltbericht einschließt.

Bebauungspläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Es liegt somit im Ermessen der Kommune, ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Ein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht somit nicht.

Bei der Bebauungsplanaufstellung werden sowohl die Öffentlichkeit als auch die Interessenvertretungen zahlreicher Institutionen (Träger öffentlicher Belange) beteiligt. Die öffentlichen und privaten Belange sind im Aufstellungsverfahren gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Bebauungsplan wird schließlich vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen und ist nach Inkrafttreten durch ortsübliche Bekanntmachung allgemein rechtsverbindlich.

Ein Bebauungsplan kann auch geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierfür gelten die gleichen Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bebauungsplans.

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Eine Sonderform des Bebauungsplanes ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan. Dieser findet Anwendung, wenn ein bereits präzise umrissenes Projekt von einem Vorhabenträger (Investor) realisiert werden soll.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan als Teil dieses vorhabenbezogenen  Bebauungsplanes wird zwischen Vorhabenträger und Kommune auf Grundlage des Baugesetzbuches (§ 12 BauGB) abgestimmt. Über einen Durchführungsvertrag regelt die Kommune mit dem Investor die für die Realisierung notwendigen Maßnahmen, u.a. die zu erbringenden Erschließungsmaßnahmen.

Kontakt

Herr Krug

j.krug@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-2111

Frau Boenisch

m.boenisch@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-2128

Frau Pepping

i.pepping@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-2101