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      Parkplatzabsperrung für Umzug

      Relevanz:

      Ein Umzugsfahrzeug darf ohne Ausnahmegenehmigung bei freiem Parken, im eingeschränkten Haltverbot oder in einer Ladezone abgestellt werden. Tatsächlich ist dies wegen ständig parkender Fahrzeuge oder anderer Ladetätigkeiten aber oft nicht möglich. Sie haben daher die Möglichkeit, für die Bereiche von Halteverboten, in Fußgängerbereichen in selbst eingerichteten mobilen Halteverbotszonen eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Wer kann einen Antrag stellen? Sie können als Privatpersonen oder als Umzugsunternehmen eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Ausnahmegenehmigung ist mindestens 14 Tage vor dem Umzugstermin zu beantragen. Wie muss die Haltverbotszone beschildert werden? Zur ordnungsgemäßen Beschilderung der mobilen Haltverbotszone sind zwei mobile Haltverbotsschilder, mit denen die betreffende Fläche eingegrenzt wird, zu verwenden. Diese Schilder können bei einer Fachfirma oder bei den Stadtwerken Bad Oeynhausen AöR , ausgeliehen werden. Die Schilder haben wie folgt auszusehen: Auf der Vorderseite sind gut sichtbar Zusatzschilder mit der Angabe des Umzugsdatums, der Anfangs- und Enduhrzeit und der Parkregelung vor Ort angebracht. Auf der Rückseite stehen Name, Anschrift sowie die Telefonnummer der Berechtigten. Form, Farbe und Größe müssen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen. Die Schildunterkante muss mindestens zwei Meter über dem Boden angebracht sein, bei Radwegen mindestens 2,20 Meter über dem Boden. In den Hinweisen und den Auflagen der Ausnahmegenehmigung finden Sie alle weiteren Details darüber, wie Sie eine Haltverbotszone ordnungsgemäß einzurichten haben. Nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die Halteverbotszone spätestens drei Tage - also 72 Stunden - vor dem Umzugstermin einzurichten. Einzelausnahmegenehmigung: 25,00 €. § 46 Straßenverkehrsordnung

      Rentenversicherungsangelegenheiten

      Relevanz:

      Die Rentenstelle der Stadt finden Sie im Rathaus I am Ostkorso 8. Hier können Sie folgende Angelegenheiten erledigen: Rentenanträge Kontenklärung Bitte vereinbaren Sie unbedingt vorher einen Termin mit den Mitarbeitern unter den u. g. Kontaktdaten

      Energieberatung der Verbraucherzentrale in Bad Oeynhausen – jetzt wieder vor Ort

      Relevanz:

      Fragen Sie sich auch, warum Ihre Heizkosten deutlich höher sind, als die Ihrer Nachbarn, oder wie Sie die Kosten in Ihrem Haushalt senken können? Möchten Sie wissen, welche Investitionen für Sie sinnvoll sind und welche Förderprogramme es gibt? Die Energie-Fachleute in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW beraten umfassend zu den Themen Heizen, Wärmedämmung, Strom sparen sowie erneuerbare Energiequellen. Für Bad Oeynhausen findet diese Beratung ab sofort wieder vor Ort in der Stadtbücherei im Lenné-Karree statt. Der Termin ist der erste Donnerstag jeden Monats von 14.00-17.45 Uhr. Die Anmeldung erfolgt per E-Mail oder telefonisch unter 05731 14-2129 bzw. 14-2130. Die Beratung dauert 45 Minuten und ist dank der Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale für die VerbraucherInnen entgeltfrei. Weitere Informationen zu Terminen und Themen der Koordinierungsstelle Klimaschutz finden Sie hier . Die Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale bietet das größte interessenneutrale Beratungsangebot zum Thema Energie in Deutschland. Seit 1978 begleitet sie private Verbraucher mit derzeit rund 700 Energieberatern und an mehr als 900 Standorten in eine energiebewusste Zukunft. Jedes Jahr werden mehr als 140.000 Haushalte zu allen Energie-Themen unabhängig und neutral beraten, beispielsweise Energiesparen, Wärmedämmung, moderne Heiztechnik und erneuerbare Energien. Die durch die 145.000 Beratungen im Jahr 2020 bewirkten Energieeffizienzmaßnahmen führen zu einer Einsparung an Energie, die einem Güterzug von 104 km Länge voller Steinkohle entspricht. Die Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

      Gewerbeummeldung

      Relevanz:

      Die Verlegung innerhalb des Bereiches einer Behörde, die Erweiterung oder die Änderung einer gewerblichen Tätigkeit ist nach § 14 der Gewerbeordnung unter Verwendung des beigefügten Vordruckes der Gewerbemeldestelle des jeweiligen Ortes anzuzeigen. Folgende Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig. Der örtlichen Ordnungsbehörde sind daher von dem Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen, sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelstein, Perlen und Schmuck, Altmetallen, auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien) Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich des Schlüsseldienst, Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge. Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (unter anderem Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe, Spielhallen, Gaststätten) Von der Änderung der Gewerbeanzeige werden verschiedene Behörden informiert (unter anderem Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft). Online-Terminvergabe für das Bürgerbüro Gewerbeummeldung: 26,00 € für Einzelunternehmen, 33 € für juristische Personen Zweitschrift der Gewerbemeldung 15,00 € eventuell jeweils 13,00 € für das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Formular Gewerbeummeldung Personalausweis eventuell Handwerkskarte eventuell Vollmacht bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Gewerbeordnung

      Bürgerbüro und Standesamt am 6. November 2024 geschlossen

      Relevanz:

      Das Bürgerbüro und das Standesamt der Stadt Bad Oeynhausen sind am kommenden Mittwoch, 6. November 2024, geschlossen. Hintergrund ist eine Weiterbildung der Mitarbeitenden. Am darauffolgenden Donnerstag sind das Standesamt und das Bürgerbüro wieder erreichbar, wobei für das Bürgerbüro an diesem Tag die vereinbarten Termine gelten.

      In eigener Sache

      Relevanz:

      Das Bad Oeynhausener Standesamt kann krankheitsbedingt bis Freitag, 5. August 2022, nur Notfälle bearbeiten. In dringenden Fällen wird um vorherige telefonische Kontaktaufnahme unter 14-3317 gebeten. Bereits geplante Termine für standesamtliche Trauungen in dieser Woche bleiben bestehen.

      Online-Services der Stadt nicht erreichbar

      Relevanz:

      Das Online-Service-Portal der Stadt Bad Oeynhausen ist derzeit nicht zu erreichen. Hintergrund sind technische Probleme beim Betreiber der Online-Plattform. Die Terminvereinbarung für das Bürgerbüro, der Mängelmelder und der Chatbot sind davon nicht betroffen. Wie lange die Störung des Service-Portals anhält, ist noch unklar.

      Rentenstelle im Rathaus geschlossen

      Relevanz:

      Die Rentenstelle der Stadt Bad Oeynhausen ist von kommendem Donnerstag (26.09.2024) an krankheitsbedingt vorübergehend geschlossen. Bei der langfristigen Terminplanung konnte das in den vergangenen Wochen bereits berücksichtigt werden. Spontane Besuche der Rentenstelle sind dagegen voraussichtlich bis zum 11. Oktober nicht möglich.

      Beglaubigungen

      Relevanz:

      Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen eines Schriftstücks können vom Bürgeramt vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird. Unterschriften können vom Bürgerbüro beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden. Beglaubigungen von deutschen Geburtsurkunden können nur bei dem Standesamt vorgenommen werden, bei dem die Geburtsurkunde ausgestellt wurde. Beglaubigungen von Erklärungen auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts sowie Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten können nur von den dafür zuständigen Stellen vorgenommen werden. Eidesstattliche Erklärungen können grundsätzlich nur bei einem Notar abgegeben werden. Hinweise: Beglaubigungen die zur Vorlage bei der Rentenversicherung bestimmt sind, können gebührenfrei bei unserer Rentenstelle vorgenommen werden. Diese finden Sie im Rathaus I am Ostkorso 8, 32545 Bad Oeynhausen. Online-Terminvergabe für das Bürgerbüro Beglaubigungen einer Abschrift je Seite: 3,00 € Beglaubigung einer Unterschrift: 1,50 € Die Gebühr muss bei Antragstellung bezahlt werden. Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks. Bei Schriftstücken in fremder Sprache im allgemeinen eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers. Die Übersetzung muss mit der Abschrift oder Fotokopie vom Dolmetscher fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Dolmetschers zu versehen. Für Unterschriftsbeglaubigungen ist der Personalausweis oder Pass erforderlich. Außerdem muss die Unterschrift in Gegenwart der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters des Bürgerbüros geleistet werden

      Zutritt zu den Rathäusern ab Montag auch ohne 3G-Nachweis

      Relevanz:

      Der Zutritt zu den Dienststellen der Verwaltung sowie zum Haus des Gastes mit der Touristinformation ist von Montag an wieder ohne 3-G-Nachweis möglich. Ein Termin ist für den Besuch im Rathaus aber weiterhin erforderlich. In den Dienstgebäuden gilt Maskenpflicht. Zum Schutz der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitarbeitenden der Verwaltung wird darum gebeten, eine FFP2-Maske zu nutzen.

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