Wer eine Spielhalle betreiben will, braucht eine glücksspielrechtliche Erlaubnis (§ 24 Glücksspielstaatsvertrag).
Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Spielhalle befindet.
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend
- der Aufstellung von Spielgeräten oder
- der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder
- der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient,
bedarf der Erlaubnis nach § 24 Glückspielstaatsvertrag i. V. m. § 16 Ausführungsgesetz NRW zum Glücksspielstaatsvertrag.
Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen. Diese werden nach Antragstellung geprüft.
Örtliche Voraussetzungen:
- Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum beabsichtigten Spielhallenstandort darf sich keine weitere Spielhalle befinden.
- Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel, Haupt- oder Realschulen, Gymnasium, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.
- Mehrfachhallen sind nicht zulässig: Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.)
Vor Beantragung der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag wenden Sie sich bitte an den Bereich Bauordnung. Mit diesem ist zu klären, ob der Betrieb einer Spielhalle unter der geplanten Örtlichkeit grundsätzlich (nach Baurecht) möglich ist.
Bitte wenden Sie sich zur Antragstellung direkt an den u. g. Ansprechpartner!
Insgesamt werden – auch zur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit -folgende Unterlagen benötigt:
- Schriftlicher Antrag
- Lagepläne des Objekts
- Grundrisszeichungen aller Betriebs- und Nebenräume (maßstabsgerecht 1:50 oder 1:100)
- Miet- oder Pachtvertrag (sofern nicht im Eigentum befindlich)
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
- Auskunft Vermögensverzeichnis
- Auskunft Schuldnerverzeichnis
- Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
(nur bei juristischen Personen z. B. GmbH) - Baugenehmigung
- Sozialkonzept
- Anschrift
- 001Ostkorso 532545Bad Oeynhausen
Claudia
Meise
- c.meise@badoeynhausen.de
Tanja
Peper
- t.peper@badoeynhausen.de
Susann
Kempe
- s.kempe@badoeynhausen.de
Monika
Figurska-Gerke
- m.figurska-gerke@badoeynhausen.de
Marcus
Pohlmann
- m.pohlmann@badoeynhausen.de
Nathalie
Müller
- n.mueller@badoeynhausen.de
Bernd
Wehmeier
- b.wehmeier@badoeynhausen.de
Igor
Treit
- i.treit@badoeynhausen.de
Holger
Meyer
- h.meyer@badoeynhausen.de
Stefan
Hagemeier
- s.hagemeier@badoeynhausen.de
Barbara
Marks
- b.marks@badoeynhausen.de
Rona
Körtner
- r.koertner@badoeynhausen.de
Ulrike
Janz
Bürgerbüro Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:00 - 16:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Dienstag
08:00 - 12:30 & 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 - 18:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Freitag
08:00 - 12:30 Uhr
Freitext
Terminvereinbarung Online oder per Telefon unter 05731 14-1111.
- u.janz@badoeynhausen.de
Simone
Breuer
Bürgerbüro Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:00 - 16:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Dienstag
08:00 - 12:30 & 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 - 18:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Freitag
08:00 - 12:30 Uhr
Freitext
Terminvereinbarung Online oder per Telefon unter 05731 14-1111.
- s.breuer@badoeynhausen.de
Christian
Blase
- c.blase@badoeynhausen.de
Sebastian
Beyer
- s.beyer@badoeynhausen.de
Spielhallenerlaubnis
Wer eine Spielhalle betreiben will, braucht eine glücksspielrechtliche Erlaubnis (§ 24 Glücksspielstaatsvertrag).
Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Spielhalle befindet.
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend
- der Aufstellung von Spielgeräten oder
- der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder
- der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient,
bedarf der Erlaubnis nach § 24 Glückspielstaatsvertrag i. V. m. § 16 Ausführungsgesetz NRW zum Glücksspielstaatsvertrag.
Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen. Diese werden nach Antragstellung geprüft.
Örtliche Voraussetzungen:
- Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum beabsichtigten Spielhallenstandort darf sich keine weitere Spielhalle befinden.
- Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel, Haupt- oder Realschulen, Gymnasium, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.
- Mehrfachhallen sind nicht zulässig: Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.)
Vor Beantragung der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag wenden Sie sich bitte an den Bereich Bauordnung. Mit diesem ist zu klären, ob der Betrieb einer Spielhalle unter der geplanten Örtlichkeit grundsätzlich (nach Baurecht) möglich ist.
Bitte wenden Sie sich zur Antragstellung direkt an den u. g. Ansprechpartner!
Insgesamt werden – auch zur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit -folgende Unterlagen benötigt:
- Schriftlicher Antrag
- Lagepläne des Objekts
- Grundrisszeichungen aller Betriebs- und Nebenräume (maßstabsgerecht 1:50 oder 1:100)
- Miet- oder Pachtvertrag (sofern nicht im Eigentum befindlich)
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
- Auskunft Vermögensverzeichnis
- Auskunft Schuldnerverzeichnis
- Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
(nur bei juristischen Personen z. B. GmbH) - Baugenehmigung
- Sozialkonzept