Baugenehmigungen

Einfaches Genehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)

Das einfache Genehmigungsverfahren ist bei der Errichtung, der Änderung und der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen durchzuführen, die keine großen Sonderbauten (s. § 50 Absatz 2 BauO NRW), genehmigungsfrei (s. § 62 BauO NRW) oder freigestellt (s. § 63 BauO NRW) sind.

In diesen Fällen ist eine Baugenehmigung im Bereich Bauordnung der Stadt Bad Oeynhausen zu beantragen.

Dieser Bauantrag ist mit allen notwendigen Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Im Normalfall sind diese Bauvorlagen von einem berechtigten Entwurfsverfassenden vorzulegen.

Nach Antragseingang wird der Bereich Bauordnung die Unterlagen prüfen und bei rechtmäßigen Entwürfen eine Baugenehmigung erteilen. Diese wird mit Hinweisen, Auflagen und/ oder Bedingungen versehen, die zu beachten sind.

 

Freigestellte Vorhaben (§ 63 BauO NRW)

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen kann gemäß § 63 BauO NRW von einer Genehmigung freigestellt sein. Dafür müssen jedoch die Vorschriften des § 63 Absatz 2 BauO NRW erfüllt sein. Dies ist meist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (vgl. § 30 Baugesetzbuch) der Fall.

Sollte demnach eine Anlage keiner Baugenehmigung bedürfen, so sind trotzdem die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen (vgl. § 63 Absatz 3 BauO NRW) und auch darüber hinaus weiterhin alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.

 

Genehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 62 BauO NRW)

Einige Bauvorhaben bedürfen aufgrund ihrer Größe oder ihres Umfangs keiner Baugenehmigung. Welche Vorhaben durch diese Ausnahme betroffen sind, ist im § 62 BauO NRW aufgeführt. Für die Durchführung dieser Art von Bauvorhaben wird somit keine Baugenehmigung benötigt.

Ebenso genehmigungsfrei ist die Beseitigung von Anlagen, die in § 62 Absatz 3 BauO NRW aufgeführt sind. Dazu zählen bspw. alle genehmigungsfreien Anlagen nach § 62 Absatz 1 BauO NRW oder freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 (vgl. § 2 Absatz 3 BauO NRW).
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Es empfiehlt sich, die Bauaufsichtsbehörde über die Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens oder einer Beseitigung zu befragen.

 

Vorbescheid (§ 77 BauO NRW)

Vor Einreichung eines Bauantrages kann beispielsweise für die Frage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit oder zur Klärung von Einzelfragen ein Vorbescheid beantragt werden. Dieser Vorbescheid ist eine rechtsverbindliche Auskunft darüber, ob das Vorhaben bezüglich der im Antrag vorgelegte Planung auf dem Grundstück realisiert werden kann.

Ein positiver Vorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde an den darin genehmigten Stand, solange er gültig ist. Eine davon abweichende Planung oder Fragestellung ist jedoch nicht durch einen positiven Vorbescheid abgedeckt.

 

Bauen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)

Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich (im Zusammenhang bebauten Ortsteil) richtet sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Danach ist ein Vorhaben dann zuzulassen, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Dabei sind für die Bauaufsichtsbehörde vielerlei Kriterien zu berücksichtigen.

Fügt sich eine bauliche Anlage also ein und widerspricht dabei keinerlei weiteren Rechtsvorschriften, so ist es auf dem Grundstück zulässig.

 

Bauen im Außenbereich (§35 BauGB)

Befindet sich ein Grundstück weder im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so ist es in den Außenbereich zu verorten. Das Bauen auf Flächen im baulichen Außenbereich unterliegt strengeren rechtlichen Voraussetzungen und soll grundsätzlich vermieden werden. Das Baugesetzbuch hat jedoch durch den § 35 BauGB Möglichkeiten geschaffen, die die Bebauung im Außenbereich im Ausnahmefall erlauben.

Aufgrund der gesetzgeberischen Ziele, den Naturhaushalt zu schonen und das Landschaftsbild zu erhalten, spielt gerade der umweltrechtliche Aspekt bei der Zulässigkeit eines Vorhabens eine große Rolle.

Das Beantragen eines Vorbescheides ist demnach für Bauvorhaben im Außenbereich von Vorteil, um vorab eine Einschätzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit zu erhalten.

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