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Stadt Bad Oeynhausen

Pflegekinderdienst

Steinstr. 20
32545 Bad Oeynhausen

Telefon +49 (0) 5731 14-4103 / 4107

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Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:30 & 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 & 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 & 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr

Unterstützung und Informationen für Pflegefamilien

Sie nehmen ein Pflegekind in Ihre Familie auf. Das ist nicht selbstverständlich. Sie leisten damit einen wertvollen Beitrag in unserer Gesellschaft und stellen sich einer herausfordernden Aufgabe. Sie geben Kindern die Chance auf eine positive Entwicklung. Dies verdient großen Dank und erfordert Unterstützung.

Kinder können in ihren Familien in Not geraten. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Vorrangig bietet das Jugendamt den Eltern unterstützende Hilfen an, damit sich die Familien stabilisieren können und die Eltern ihre Kinder eigenverantwortlich erziehen können. Wenn diese Hilfen jedoch nicht zum Erfolg führen, müssen Kinder manchmal zu ihrem Schutz außerhalb ihrer Familie untergebracht werden, zum Beispiel in Pflegefamilien. Dies geschieht teilweise mit Zustimmung der Eltern, manchmal ist auch eine familiengerichtliche Entscheidung notwendig.

Die hier aufgeführten Informationen geben Ihnen einen Überblick über wichtige gesetzliche Bestimmungen, Ihre Rechte und Pflichten als Pflegeeltern und die Aufgaben des Pflegekinderdienstes des Jugendamtes.

Durch die Aufnahme eines Pflegekindes in Ihre Familie kommt viel Neues auf Sie und das Kind zu. Oft treffen „verschiedene Lebenswelten“ aufeinander. Die Kinder kennen häufig nur die Lebenswelt ihrer Herkunftsfamilie. Dort haben sie Strategien und Verhaltensweisen entwickelt, wie sie im Alltag mit ihrer Situation zurechtkommen. Diese Verhaltensweisen können im Zusammenleben mit anderen Menschen problematisch und schwierig werden. Beispiele für solche Schwierigkeiten können sein:

 

Unsicheres Bindungsverhalten:

Viele Pflegekinder haben Probleme damit, enge Bindungen zu anderen Menschen einzugehen, weil sie in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht haben, dass man sich auf die Beziehungen zu anderen Menschen nicht verlassen kann. Diese Kinder können dann fast „zuwendungssüchtig“ sein, sie „kleben“ förmlich an den Erwachsenen und wollen keine Sekunde alleine sein. Sie gehen auch auf fremde Erwachsene ohne Distanz zu und suchen Körperkontakt. Auf kleinere Zurückweisungen können sie mit Angst oder Aggression oder Symptomen wie Einnässen, Nägelkauen, Ess- und Schlafstörungen reagieren. Andere Kinder lassen Niemanden an sich herankommen aus Angst wieder die Erfahrung des Zurückgewiesen- oder Verlassenwerdens machen zu müssen. Sie legen sich einen „Abwehrpanzer“ gegen die Außenwelt zu. Insbesondere ältere Kinder oder Jugendliche können oder wollen sich nicht erneut in eine enge Beziehung begeben. Oft können sie Nähe nicht ertragen, lehnen Liebesbeweise ab und stellen Erwachsene durch provozierendes Verhalten immer wieder auf die Probe, ob sie auch wirklich zu ihnen halten. 6 Manche Kinder entwickeln aus ihrer tiefen Unsicherheit heraus ungewöhnliche Verhaltensweisen, die für die Umwelt schockierend sein können. So „horten“ sie z. B. Lebensmittel und verstecken sie für „Notfälle“, sie stehlen in Läden und in der Familie, sie denken sich Geschichten aus, die nur in ihrer Fantasie stattfinden.

 

Entwicklungsverzögerung:

Einige Kinder haben Entwicklungsrückstände. Sie konnten Fähigkeiten noch nicht entwickeln, die andere Kinder ihres Alters beherrschen. Hiervon können z.B. die Sprachentwicklung, die motorische Entwicklung oder die Körperpflege betroffen sein.

 

Kinder mit Alkoholschädigung (FAS):

FAS (fetales Alkoholsyndrom) bezeichnet eine Schädigung des Kindes, die durch Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft entstanden ist. FAS ist eine irreparable Schädigung und kann sich in verschiedenen Ausprägungen zeigen, die von Einschränkungen bis zu stark ausgeprägten Behinderungen reichen. Für die Pflegeeltern ist es notwendig, von den Auffälligkeiten zu wissen und die Erwartungen an die Entwicklung des Kindes seinen Möglichkeiten entsprechend anzupassen.

Hierfür ist es wichtig, dass Pflegeeltern

  • liebevolle Zuwendung und Geborgenheit geben können
  • offen sind für Austausch, Fachberatung und Qualifizierung
  • das Kind bei der Verarbeitung belastender Vorerfahrung begleiten und unterstützen
  • Kraft und Durchhaltevermögen besitzen

Als Pflegeeltern erklären Sie sich bereit, die Versorgung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen im Auftrage des Jugendamtes sicher zu stellen.

Der Pflegekinderdienst hat in vielen Fällen Informationen über die bisherige Entwicklung des Kindes und über seine Lebensbedingungen erhalten. Manchmal sind auch die Eltern gerne bereit weitere Auskünfte zu erteilen.

Doch nicht immer ist die Entwicklung eines Kindes vorhersehbar. Manchmal zeigen sich Entwicklungsverzögerungen oder gar Behinderungen erst im Laufe des Pflegeverhältnisses.

Sämtliche Informationen, die der Pflegekinderdienst zur Verfügung hat und die zur Betreuung und Begleitung des Kindes oder Jugendlichen für Sie als Pflegeeltern wichtig sind, werden selbstverständlich an Sie weitergegeben.

Während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses begleitet und berät die zuständige Fachkraft des Jugendamtes Sie als Pflegeeltern, sowie das Pflegekind und die Eltern. Die zeitliche und inhaltliche Intensität der Beratung kann sich während der Dauer des Pflegeverhältnisses verändern. Oft ist der Bedarf an Absprachen und Beratungsgesprächen zu Beginn eines Pflegeverhältnisses größer und kann im Laufe der Zeit abnehmen.

Kommt es zu Konflikten zwischen Pflegeeltern und Eltern, hat das Jugendamt die Aufgabe, beiden Seiten beratend und vermittelnd zur Verfügung zu stehen.

Als Pflegeeltern übernehmen Sie eine wichtige Aufgabe der Jugendhilfe. Sie haben deshalb auch das Recht auf Beratung und Unterstützung in den Dingen, die Ihnen wichtig sind. Die Fachkräfte der Jugendämter stehen Ihnen bei Fragen und Schwierigkeiten rund um das Pflegeverhältnis beratend und unterstützend zur Seite.

Als Pflegeeltern haben Sie die Aufgabe, das Pflegekind zu versorgen, zu erziehen und – je nach Alter des Kindes - den regelmäßigen Besuch von Kindergarten, Schule usw. sicher zu stellen. Wenn nicht die Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund, Pfleger) etwas anderes erklären oder das Familiengericht etwas anderes angeordnet hat, sind Sie als Pflegeeltern berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Pflegekind zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge zu vertreten.

 

Angelegenheiten des alltäglichen Lebens sind zum Beispiel: 

  • Schule: Zeugnisunterschrift, Entscheidung über Arbeitsgemeinschaften, Gespräche mit Lehrern, Elternabende
  • Arztbesuche
  • Einkäufe fürs Kind
  • Freizeitaktivitäten: Vereinsanmeldungen, Besuche bei Freunden und Verwandten der Pflegefamilie
  • Urlaube

 

Angelegenheiten, die nicht zum alltäglichen Leben gehören sind:

  • Anmeldung zum Kindergarten
  • Anmeldung zur Schule
  • Lehrverträge
  • Operationen
  • Impfungen
  • Aufenthaltsort (Wohnort)
  • Religionserziehung und -zugehörigkeit (Es ist nicht möglich, ein Pflegekind ohne Genehmigung der Eltern oder des Vormundes / Pflegers an religiösen Ereignissen wie Taufe, schulischen Religionsunterricht, Kommunion, Konfirmation oder Firmung teilnehmen zu lassen.)


Einzelne Bereiche der elterlichen Sorge können per Vollmacht durch die Eltern oder Vormund / Pfleger auf die Pflegeeltern übertragen werden. Meist liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der Unterbringung weiterhin bei den Eltern. In einigen Fällen hat das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge entzogen. In diesen Fällen wird eine vom Gericht bestimmte Person als Vormund bzw. Pfleger bestellt. Der Vormund / Pfleger wird das Kind in regelmäßigen Abständen besuchen.

Während des Pflegeverhältnisses werden Sie auch persönliche Dinge über das Pflegekind und seine Eltern erfahren. Diese Informationen müssen Sie vertraulich behandeln. Nur in begründeten Einzelfällen dürfen Auskünfte an dritte Personen weitergegeben werden.

Als Pflegeeltern sind Sie verpflichtet, das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Dies sind zum Beispiel:

  • die Abgabe oder einen Wohnortwechsel des Pflegekindes
  • Auslandsaufenthalte des Pflegekindes
  • schwere Erkrankungen und Unfälle des Pflegekindes
  • jede beabsichtigte Aufnahme weiterer Pflegekinder und vorübergehende anderweitige Aufnahme von Kindern (vor der Aufnahme!)
  • das Auftreten ansteckender oder sonstiger Krankheiten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht unerheblich gefährden können
  • Heirat, Trennung, Scheidung oder Tod der Pflegepersonen
  • die Aufnahme einer weiteren volljährigen Person (z. B.: Partner, Untermieter) in den Haushalt


Der Gesetzgeber verlangt vor der Aufnahme eines Pflegekindes und danach in Abständen von 5 Jahren, dem Jugendamt ein aktuelles, erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Dieses können Sie kostenlos zusammen mit einem Anforderungsschreiben des Jugendamtes beim Bürgerbüro beantragen.

Von besonderer Bedeutung ist eine positive Grundeinstellung gegenüber den Eltern des Pflegekindes und die Bereitschaft, mit ihnen vertrauensvoll umzugehen.

Wenn das Kind seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt in der Pflegefamilie haben wird und eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht möglich ist, muss es Ziel der Pflegeeltern sein, dem Kind zu helfen seine Verunsicherung zu bewältigen.

Es muss sich in seiner neuen Umgebung zurechtfinden und lernen, die neuen Erfahrungen mit dem bisher Erlebten in Einklang zu bringen. Es geht neue Beziehungen ein, hat aber auch Bindungen an sein Elternhaus. Das Kind kann dadurch verunsichert sein.

Pflegeeltern müssen die Bindungen, Erfahrungen und die bisherige Entwicklung des Kindes anerkennen. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann das Pflegekind sich positiv mit seiner Vergangenheit, seiner Gegenwart und seiner Zukunft identifizieren. Hierzu braucht das Kind die aktive Unterstützung der Pflegeeltern.

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. In welcher Häufigkeit dieser stattfindet, hängt vom Einzelfall ab und wird im Hilfeplan festgehalten.

Gleichgültig, ob ein Pflegekind wieder zu seinen Eltern zurückkehren kann oder auf Dauer bei seiner Pflegefamilie bleibt, es ist immer ein Kind „mit zwei Familien“.

Wesentliche, für Pflegeeltern relevante gesetzliche Bestimmungen, sind im SGB VIII verankert.

 

Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII

„Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“

Zur Erklärung:

Welche Form der Hilfe (z. B. ambulante Hilfe, Pflegefamilie oder Heim) die geeignete ist, wird im Einzelfall von den Personensorgeberechtigten und den Kindern / Jugendlichen zusammen mit mehreren Fachkräften gemeinsam entschieden. In Einzelfällen kann eine Entscheidung des Familiengerichts notwendig sein.

 

Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII

„Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen und seiner persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.

Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.“

 

Örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen

Für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen ist in der Regel das örtliche Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Näheres regeln die §§ 86 ff SGB VIII.

Ein Umzug der Eltern in eine andere Stadt kann einen Zuständigkeitswechsel für die Pflegefamilie mit sich bringen. Weitergehende Informationen erteilt der Pflegekinderdienst.

 

Hilfeplan, Mitwirkung § 36 SGB VIII, Abs. 2

2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.

Inhalt und Ziel des Hilfeplans

Der Hilfeplan ist der „Leitfaden“ für die Hilfe zur Erziehung. Er ist die schriftliche Vereinbarung zwischen allen Beteiligten zu Beginn und während der Hilfe und beinhaltet unter anderem:

  • Darstellung der Lebenssituation des Pflegekindes
  • Dauer der Hilfe
  • Ziel der Hilfe
  • Perspektiven (Rückkehroption ja / nein, Adoption)
  • Bedarf des Kindes
  • Elternkontakte (Häufigkeit und Dauer)
  • Aufgaben der Eltern und der Pflegeeltern


Der Hilfeplan ist ein Instrument der Selbstkontrolle für das verantwortliche Jugendamt und ein Koordinierungsinstrument zwischen der Herkunftsfamilie, der Pflegefamilie und dem Jugendamt. Er gewährleistet, dass die Erwartungen und Vorstellungen aller Beteiligten und des Jugendamtes transparent gemacht werden. Die Fortschreibung des Hilfeplans erfolgt in regelmäßigen Abständen. Bei der Aufstellung eines Hilfeplans werden alle Betroffenen (Kind / Jugendlicher, Eltern, Pflegeeltern und Fachkräfte) am Entscheidungsprozess beteiligt. Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt das ihrem Alter entsprechend. So ist gewährleistet, dass die beste und angemessene Form der Hilfe gemeinsam entwickelt werden kann. Im Interesse des Kindes oder Jugendlichen ist im Rahmen des Hilfeplans ein hohes Maß an Kooperation und Kommunikation zwischen allen Beteiligten erforderlich.

Pflegegeld:

Pflegeeltern erhalten für ein Pflegekind im Rahmen der Jugendhilfe gemäß §§ 27,33 SGB VIII bzw. §§ 41,33 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) ein monatliches Pflegegeld. Das Pflegegeld setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Zum einen sind dies materielle Aufwendungen (regelmäßig wiederkehrende Kosten für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Lernmittel, Taschengeld, etc.), die in 3 Stufen je nach Alter des Pflegekindes gestaffelt sind.

Zum anderen beinhaltet das Pflegegeld auch die Kosten der Erziehung mit dem die erzieherische Leistung der Pflegepersonen finanziell honoriert werden soll.

Die Höhe des Pflegegeldes wird durch die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt.

Das Pflegegeld wird in der Regel jeweils zum ersten eines Monats im Voraus ausgezahlt.

 

Einmalige Leistungen:

Neben dem monatlichen Pflegegeld können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse, insbesondere zur Erstausstattung, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Pflegekindes gewährt werden.

Das Jugendamt Bad Oeynhausen hat hierzu Beihilferichtlinien entwickelt, die den Pflegeeltern ausgehändigt werden.

Bei auswärtigen Pflegeverhältnissen gelten die jeweiligen Pflegegeldsätze und Beihilferichtlinien am Ort der Pflegestelle.

 

Kindergeld:

Nach den gesetzlichen Bestimmungen stehen Pflegepersonen für ein Pflegekind, mit dem sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind, Kindergeld zu.

Für ein Kind, das von vornherein nur für eine begrenzte Zeit in den Haushalt aufgenommen wird, besteht in der Regel kein Kindergeldanspruch.

Der Antrag auf Kindergeld ist schriftlich bei den Familienkassen der Agenturen für Arbeit bzw. der öffentlichen Arbeitgeber zu stellen.

Steht das Kindergeld den Pflegeeltern zu, hat das Jugendamt einen Teil des Kindergelds auf die Pflegegeldleistungen anzurechnen und diese entsprechend zu kürzen (§ 39, Abs. 6 SGB VIII). Die Höhe des Kürzungsbetrags hängt davon ab, ob das Pflegekind das älteste Kind ist, für das die Pflegeeltern Kindergeld beziehen.

 

Elterngeld und Elternzeit:

Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG), haben Pflegeeltern grundsätzlich keinen Anspruch auf Elterngeld.

Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreuen. Die Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren kann ab der Aufnahme, längstens aber bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes beansprucht werden.

Einkommenssteuerliche Behandlung der Pflegegeldleistungen:

Im Rahmen der Vollzeitpflege ausbezahltes Pflegegeld, sowie anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, sind sogenannte steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3, Nr. 11 EStG.

 

Berücksichtigung des Pflegekindes auf der Lohnsteuerkarte:

Pflegekinder, die sich in Vollzeitpflege auf Dauer im Haushalt der Pflegeeltern befinden, sind Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 32, Abs. 1, S. 1, Nr. 2 EStG). Sie sind aus diesem Grund mit dem Kinderfreibetragsfaktor „eins“ auf der Steuerkarte der Pflegeeltern einzutragen. Dieser Eintrag muss jährlich neu, unabhängig vom Alter des Pflegekindes, bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Weitere Informationen und Auskünfte kann das Finanzamt erteilen.

Krankenversicherung:

Das Jugendamt hat für Kinder, die im Rahmen von Jugendhilfe in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie betreut werden, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind krankenversichert ist. Pflegekinder können in der Regel bei den Herkunftseltern krankenversichert bleiben. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, können sie in den meisten Fällen im Rahmen der Familienversicherung der Pflegeeltern mitversichert werden. Die Kosten für eine private Krankenversicherung werden vom Jugendamt nur in Ausnahmefällen übernommen.

 

Haftpflichtversicherung:

Pflegeeltern sind für alle Personen- und Sachschäden, die das Pflegekind sich oder einem Dritten zufügt, haftbar (§ 832 BGB, Haftung des Aufsichtspflichtigen). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Das Pflegekind sollte daher schnellstmöglich in der Familienhaftpflicht mit angemeldet werden. Üblicherweise entstehen dadurch keine weiteren Kostenbeiträge. Schäden, die innerhalb der Pflegefamilie entstehen, sind allerdings in der Regel nicht mitversichert.

 

Unfallversicherung:

Pflegekinder genießen grundsätzlich den gleichen Versicherungsschutz wie leibliche Kinder, d.h. sie sind gegen Unfälle während des Besuchs von Kindertageseinrichtungen und Schulen, sowie auf dem Hin- und Rückweg von solchen Einrichtungen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Zum Schutz gegen private Unfälle kann sich der Abschluss einer privaten Unfallversicherung von Pflegekindern empfehlen.

Rentenversicherung:

Pflegeeltern haben einen Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Erstattet wird maximal die Hälfte des Mindestbeitrages für die freiwilligen Rentenversicherung.

Als Alterssicherung im Sinne des § 39, Abs. 4 SGB VIII werden alle Anlageformen anerkannt, die deutlich den Charakter einer Alterssicherung haben und deren zeitlicher Anlagehorizont (längerfristig) eine Verwendung zur Altersabsicherung bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise nahelegt (z.B. Kapitallebensversicherung, private Rentenversicherung, Sparpläne). Das Altersvorsorgekapital darf frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ausgezahlt werden. Vor Abschluss einer Versicherung wird die Rücksprache mit dem Jugendamt empfohlen. Aufgrund der Vielzahl der Anlagemöglichkeiten ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Es besteht jedoch keine Versicherungspflicht. Endet das Pflegeverhältnis, so endet auch der Anspruch auf Erstattung.

 

Rente: Kindererziehungszeiten gem. § 56 SGB VI

Pflegepersonen, die ein Pflegekind, das nach dem 01.01.1992 geboren wurde, in den ersten 36 Kalendermonaten nach der Geburt erziehen, haben einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind:

Das Kind wird voll in den eigenen Haushalt aufgenommen und dort erzogen. Das Pflegeverhältnis ist auf längere Dauer angelegt.

Kindererziehungszeiten können die Rente steigern und sind grundsätzlich auf die Wartezeit (Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch) anrechenbar. Pflegeeltern sind dabei den Eltern gleichgestellt. Um später beim Rentenversicherungsträger die Betreuungszeiten des Pflegekindes nachweisen zu können, heben Sie bitte die Schreiben des Jugendamtes zu Beginn und zu Ende der Hilfe auf.

 

Unfallversicherung:

Pflegeeltern haben Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener, angemessener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung. Wenn eine Pflegefamilie mehrere Pflegekinder von verschiedenen Jugendämtern betreut, so leistet das Jugendamt, dass die Familie zuerst belegt hat. Die Pflegefamilie muss den anderen Jugendämtern mitteilen, dass sie Unfallversicherungsbeiträge von einem Jugendamt erstattet bekommt.

Anmeldung des Pflegekindes am Wohnort der Pflegefamilie:

Innerhalb einer Woche nach der Aufnahme durch die Pflegefamilie müssen Pflegekinder bei der zuständigen Meldebehörde, meist bei dem Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes der Pflegeeltern, angemeldet werden. In der Regel berechtigt die durch das Jugendamt ausgestellte Pflegebescheinigung die Pflegeeltern zur Ummeldung des Kindes. In Einzelfällen ist es sinnvoll, die neue Meldeadresse des Kindes mit einer Auskunftssperre zu versehen.

Die Abmeldung beim Meldeamt des vorherigen Wohnsitzes wird automatisch von der Meldebehörde vorgenommen, welche die Anmeldung ausführt.

 

Heranziehung zu den Kosten:

Wird Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt, müssen Kinder und Jugendliche und deren Eltern grundsätzlich ihren Beitrag zur Deckung der Kosten der Jugendhilfe leisten.

Hierbei werden alle Einkünfte des Pflegekindes (z.B. Waisenrente, Halbwaisenrente, BAföG, etc.) überprüft und ggf. als Kostenbeitrag eingefordert.

Wenn Pflegekinder einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben, dann sind sie verpflichtet, diese Anträge zu stellen. Oftmals sind die Pflegekinder dabei auf die Hilfe der Pflegeeltern angewiesen.

Bezieht ein junger Mensch, der in einer Pflegefamilie lebt, z.B. Einkommen aus einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so hat er einen angemessenen Kostenbeitrag zu den Leistungen der Jugendhilfe zu entrichten. Der Kostenbeitrag wird per Bescheid festgesetzt und ist an das Jugendamt zu zahlen.

Weitere Informationen zur Kostenheranziehung erteilt die wirtschaftliche Jugendhilfe.

Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung gem. § 41, Abs. 1 SGB VIII

„Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situationen des jungen Menschen notwendig ist.“

Zur Erklärung:

Als Adressaten kommen in der Regel junge Volljährige bis maximal zum 21. Lebensjahr in Betracht. Für einen begrenzten Zeitraum ist in „begründeten Einzelfällen“ eine Überschreitung möglich, wenn z.B. der junge Volljährige noch Hilfen pädagogischer oder therapeutischer Art zur Verselbständigung benötigt, dies noch nicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen ist und die Hilfe noch einen eng begrenzten Zeitraum darüber hinaus notwendig ist.

Durch das Hilfeplanverfahren ist sichergestellt, dass durch das Jugendamt ein Bedarf an weiterer Hilfe des dann jungen Volljährigen geprüft und festgestellt wird. Beantragen kann diese Hilfe nur der junge Volljährige bzw. der Jugendliche kurz vor der Volljährigkeit.

Wer sind Ihre Ansprechpersonen?

Für alle Fragen rund um das Pflegeverhältnis steht Ihnen der Pflegekinderdienst des Jugendamtes zur Verfügung. Zögern Sie nicht, sich bei Problemen oder Unsicherheiten an uns zu wenden. Bei Fragen rund um das Thema wirtschaftliche Hilfen im Rahmen der Pflege stehen Ihnen zudem die Kolleginnen und Kollegen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe mit Rat und Tat zur Seite.


Pflegekinderdienst
Steinstr. 20, Zimmer 227
32545 Bad Oeynhausen

Frau Brase Tel.: 05731 14-4103
E-Mail: h.brase@badoeynhausen.de

Herr Hogan Tel.: 05731 14-4107
E-Mail: n.hogan@badoeynhausen.de

 

Wirtschaftliche Jugendhilfe
Steinstr. 20, Zimmer 107
32545 Bad Oeynhausen

Herr Hornkohl Tel.: 05731 14-4110
E-Mail: j.hornkohl@badoeynhausen.de

Frau Steffen Tel.: 05731 14-4111
E-Mail: l.steffen@badoeynhausen.de