Seit dem 19.12.2002 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz. Die bisherige Landeshundeverordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. Im Wesentlichen müssen die Halter von Hunden nun Folgendes beachten:
Gefährliche Hunde:
Folgende Hunderassen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Landeshundegesetz -LHundG NRW:
- Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Die Haltung der Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Ordnungsbehörde erteilt dem Hundehalter nur dann eine Erlaubnis, wenn die Person
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
- den Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher halten kann,
- eine besondere Haftpflchtversicherung für den Hund abschließt,
- den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt.
Diese Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Hunden bestimmter Rassen:
Folgende Hunderassen gehören gemäß § 10 Abs. 1 LHundG zu den Hunden bestimmter Rassen:
- Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasilero, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Die Haltung der Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung müssen wie bei den o. g. gefährlichen Hunden vorliegen.
Auch diese Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind an einer kurzen und festen Leine auszuführen. Weiterhin ist den Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
Große Hunde:
Für die sog. "großen" Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen gilt Folgendes:
Die Haltung ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
- den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt und
- für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
Anleinpflicht:
Ausgewiesene Freilaufflächen für Hunde gibt es in Bad Oeynhausen nicht, dennoch gibt es viele Bereiche in der Stadt, in denen Hunde auch ohne Leine frei laufen können.
Eine Hilfe bietet dazu die Übersicht über den Geltungsbereich der Anleinpflicht.
Weiterführende Informationen zur Hundesteuer finden Sie hier
Die Erlaubnis zum Halten eines Hundes nach § 3 und § 10 LHundG beträgt in der Regel 90,00 €.
Für die Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 LHundG NRW (= große Hunde i. S. des Gesetzes) fällt eine einmalige Verwaltungsgebühr von 25,00 € an.
- Antrag Haltung eines gefährlichen Hundes / Hundes bestimmter Rasse nach dem Landeshundegesetz NRW
- Anzeige großer Hund nach dem Landeshundegesetz NRW (Online)
- Haltung eines gefährlichen Hundes / Hundes bestimmter Rasse nach dem Landeshundegesetz NRW (Online-Antrag)
- Folgeantrag Haltung eines gefährlichen Hundes / Hundes bestimmter Rasse nach dem Landeshundegesetz NRW (Online-Antrag)
- Abmeldung eines Hundes nach dem Landeshundegesetz NRW (Online)
- Anschrift
- 001Ostkorso 532545Bad Oeynhausen
- Anschrift
- 001Ostkorso 532545Bad Oeynhausen
- Telefon
- Telefon: +49(0)5731 14-3300
- Fax
- Fax: +49(0)5731 14-1901
- mi.brune@badoeynhausen.de
- Bemerkung
Frau
Susann
Kempe
Email:
s.kempe@badoeynhausen.de
Hundehaltung
Seit dem 19.12.2002 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz. Die bisherige Landeshundeverordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. Im Wesentlichen müssen die Halter von Hunden nun Folgendes beachten:
Gefährliche Hunde:
Folgende Hunderassen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Landeshundegesetz -LHundG NRW:
- Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Die Haltung der Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Ordnungsbehörde erteilt dem Hundehalter nur dann eine Erlaubnis, wenn die Person
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
- den Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher halten kann,
- eine besondere Haftpflchtversicherung für den Hund abschließt,
- den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt.
Diese Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Hunden bestimmter Rassen:
Folgende Hunderassen gehören gemäß § 10 Abs. 1 LHundG zu den Hunden bestimmter Rassen:
- Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasilero, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Die Haltung der Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung müssen wie bei den o. g. gefährlichen Hunden vorliegen.
Auch diese Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind an einer kurzen und festen Leine auszuführen. Weiterhin ist den Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
Große Hunde:
Für die sog. "großen" Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen gilt Folgendes:
Die Haltung ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
- den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt und
- für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
Anleinpflicht:
Ausgewiesene Freilaufflächen für Hunde gibt es in Bad Oeynhausen nicht, dennoch gibt es viele Bereiche in der Stadt, in denen Hunde auch ohne Leine frei laufen können.
Eine Hilfe bietet dazu die Übersicht über den Geltungsbereich der Anleinpflicht.
Weiterführende Informationen zur Hundesteuer finden Sie hier
Die Erlaubnis zum Halten eines Hundes nach § 3 und § 10 LHundG beträgt in der Regel 90,00 €.
Für die Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 LHundG NRW (= große Hunde i. S. des Gesetzes) fällt eine einmalige Verwaltungsgebühr von 25,00 € an.
- Antrag Haltung eines gefährlichen Hundes / Hundes bestimmter Rasse nach dem Landeshundegesetz NRW
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz NRW
- Anzeige großer Hund nach dem Landeshundegesetz NRW (Online)
Einen "großen Hund" gemäß § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW anzeigen
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- Haltung eines gefährlichen Hundes / Hundes bestimmter Rasse nach dem Landeshundegesetz NRW (Online-Antrag)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz NRW
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- Folgeantrag Haltung eines gefährlichen Hundes / Hundes bestimmter Rasse nach dem Landeshundegesetz NRW (Online-Antrag)
Folgeantrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rasse nach dem Landeshundegesetz NRW
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- Abmeldung eines Hundes nach dem Landeshundegesetz NRW (Online)
Abmelden eines Hundes im Sinne des Landeshundegesetz NRW
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