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Stadt Bad Oeynhausen

Bereich Jugend

Nicole Ruschmeier
Lenné-Karree
32545 Bad Oeynhausen

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Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:30 & 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 & 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 & 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr

Verfahrenslotse nach §10b SGB VIII

Junge Menschen mit Behinderungen und ihre Eltern, Erziehungs- und Sorgeberechtigten stehen oft vor erheblichen Herausforderungen, wenn es darum geht, sich im komplexen System der Eingliederungshilfe zurechtzufinden. Das System ist geprägt von einer Vielzahl an Leistungsträgern, Antragsverfahren und rechtlichen Regelungen, die schwer verständlich sind. Hinzu kommen oftmals lange Wartezeiten und bürokratische Hürden, die den Zugang zu wichtigen Unterstützungsangeboten erschweren. Viele junge Menschen und ihre Familien wünschen sich aufgrund dessen Unterstützung bei der Antragstellung und Begleitung im Verwaltungsverfahren.

Zum 01.01.2024 wurde für diese Aufgaben der Verfahrenslotse nach §10b SGB VIII Abs. 1 eingeführt.

Kurz und knapp

Flyer Verfahrenslotsin

Ausführliche Informationen

  • Bedarfsermittlung und Aufklärung: umfassende Beratung, um über mögliche Unterstützungsmöglichkeiten im Hilfesystem zu informieren, Ansprüche zu verstehen und die richtigen Leistungen zu beantragen.
  • Begleitung durch den Antragsprozess: eine fachkundige Begleitung hilft, die notwendigen Anträge korrekt und vollständig zu stellen.
  • Begleitung im Verwaltungsverfahren: der Verfahrenslotse unterstützt auf Wunsch kontinuierlich und verlässlich während des gesamten Hilfeprozesses und begleitet u.a. auch zu Behörden oder Hilfeplangesprächen
  • Vermittlung zwischen Leistungsträgern: Unterstützung bei der Koordination und Kommunikation zwischen den verschiedenen beteiligten Behörden und Leistungsträgern.
  • Vermittlung zwischen den Ratsuchenden und den Leistungserträgern: der Verfahrenslotse versucht, im gemeinsamen Gespräch mit den Beteiligten Missverständnisse oder Konflikte zu klären, so dass einvernehmliche Lösungen gefunden werden können
  • Aufklärung über Rechtsmittel: Information über Widerspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten, wenn Leistungen nicht oder unzureichend bewilligt werden. Der Verfahrenslotse vertritt die Ratsuchenden allerdings nicht vor Gericht oder tritt als Bevollmächtigter auf.
  • Empowerment: durch die Unterstützung durch den Verfahrenslotsen sollen die Ratsuchenden darin bestärkt werden, selbständig ihre Ansprüche zu formulieren und ihre Rechte durchzusetzen

Verfahrenslotsen sind nicht fallverantwortlich und entscheiden somit nicht über Anträge und Leistungen. Sie arbeiten unabhängig, was bedeutet, dass sie Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Das Angebot ist kostenlos, und die Kontaktaufnahme ist jederzeit möglich.

  • Junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung im Alter zwischen 0 und 26 Jahren und deren Eltern, Erziehungs- und Sorgeberechtigten (u.a. auch Pflegeeltern, Erziehungsbeistände, Vormünder, rechtliche Betreuer etc.)
  • Es ist egal, ob diese (drohende) Behinderung körperlich, seelisch oder geistig ist oder die Sinne betrifft. Auch Mehrfachbehinderungen sind möglich.
  • „Behinderung“ bedeutet, dass die genannten Einschränkungen länger als 6 Monate andauern und den jungen Menschen erheblich an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hindern.
  • Eine „drohende Behinderung“ bedeutet, dass entweder noch keine Diagnose gestellt wurde und/ oder dass es zu einer Behinderung kommen kann, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, dies zu verhindern.
  • Jugendliche ab 15 Jahren können die Beratung auch ohne Begleitung ihrer Eltern wahrnehmen und sogar Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen, wenn ihre Eltern nichts dagegen haben. Wenn Leistungen beantragt werden, werden die Eltern automatisch darüber informiert.

Im groben wird zwischen 4 Leistungsbereichen im Leistungskatalog nach §102 SGB IX unterschieden:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistung zur Sozialen Teilhabe

Ergänzende Leistungen sind in §64 SGB IX geregelt.

Leistungen zum Lebensunterhalt gehören nicht dazu.

Im Einzelnen handelt es sich bei den genannten Leistungen um eine Vielzahl an Angeboten, von denen hier nur einige genannt werden sollen:

  • Frühförderung und heilpädagogische Leistungen: Unterstützung für Babys und kleine Kinder mit Entwicklungsverzögerung, um ihre Entwicklung zu fördern.
  • Schulbegleitung: Assistenzleistungen in der Schule, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht zu ermöglichen.
  • Assistenzleistungen: Persönliche Assistenz im Alltag, um ein selbstbestimmtes Leben zu unterstützen.
  • Wohnformen: Betreutes Wohnen oder spezielle Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen.
  • Ausbildungs- sowie Arbeits- und Beschäftigungsförderung: Unterstützung bei der Ausbildung und Integration in den Arbeitsmarkt oder Angebote in Werkstätten für behinderte Menschen.
  • Therapeutische Leistungen: Physio-, Ergo- oder Logopädie, die auf die speziellen Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmt sind.
  • Mobilitätshilfen: Beförderungsmittel oder Anpassung von Fahrzeugen.
  • Hilfsmittel: (Technische) Hilfsmittel, um z.B. die Kommunikation zu fördern
    und vieles mehr…