Vormundschaften/Pflegschaften

Vormundschaften

Das Jugendamt wird Vormund eines Kindes, wenn

  • ein alleinsorgeberechtigter Elternteil wegen Minderjährigkeit sein Kind gesetzlich nicht vertreten kann,
  • den Eltern das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen wird,
  • die elterliche Sorge eines Elternteils wegen der Einwilligung in eine Adoption ruht, ausgenommen bei Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
  • Tod der Eltern

Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

 

Pflegschaften

Für ein minderjähriges Kind kann eine bestellte Pflegschaft eingerichtet werden. Dies geschieht durch einen Antrag an das Familiengericht (Amtsgericht). 
Sie ist dann erforderlich, wenn die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) aus verschiedenen Gründen, z. B. Interessenkollision, das Kind nicht vertreten können oder Teile des Sorgerechts entzogen werden. 

Beispiele dafür sind: 

  • Ehelichkeitsanfechtungen, 
  • Erbangelegenheiten, 
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht, 
  • Vermögensangelegenheiten,
  • Gesundheitsfürsorge.

Das Gericht bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben einen Pfleger. 
Dieser vertritt dann die Interessen des Kindes in dem vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenbereich. Vorrangig sind Privatpersonen zu bestellen, wenn geeignete zur Verfügung stehen. Es kann auch das Jugendamt als Amtspfleger bestellt werden.

 

Kontakt

Herr Sielhöfer

t.sielhoefer@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-4530

Herr Wolf

p.wolf@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-4540