Steuerstundung

Unter einer Stundung versteht man das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung, zumeist wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Schuldners. Häufig werden Stundungen als Ratenzahlung gewährt, wobei die ursprüngliche Forderung nicht mehr als Ganzes zu einem bestimmten Termin, sondern in kleineren Beträgen an mehreren Terminen fällig wird.

In aller Regel schreiben Gesetze, Verordnungen, Satzungen, etc. vor, wann öffentlich-rechtliche Forderungen fällig sind. Das heißt, die Verwaltung ist rechtlich gebunden, was die Festlegung eines Fälligkeitsdatums angeht. Um von der Regelfälligkeit abweichen zu können, ist eine Vorschrift nötig die dies zulässt.

Da öffentlich-rechtliche Forderungen aus einer Vielzahl von verschiedenen Normen hervorgehen, gibt es auch eine Vielzahl verschiedener Stundungsnormen - die Voraussetzungen für eine Stundung sind aber in allen weitestgehend identisch.

Eine Stundung kann dann gewährt werden, wenn die Einziehung einer Forderung zur ursprünglichen Fälligkeit für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine "erhebliche Härte" liegt dann vor, wenn der Schuldner nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Forderung zu bezahlen, diese auch nicht beschaffen kann (z.B. durch einen Kredit) und nicht selbst für seine Notlage verantwortlich ist.

Ob die Stundung zu einer Forderungsgefährdung führen würde, muss anhand vieler verschiedener Kriterien, wie Erwerbsstatus, weiterer Schulden, Vermögen, etc. abgewogen werden.

Eine Stundung kann schriftlich oder per E-Mail beantragt werden. Anschließend werden in der Regel weitere Unterlagen, die sich je nach Einzelfall unterscheiden, zur Prüfung der beschriebenen Voraussetzungen von Ihnen angefordert.

  • Stundungsantrag

    Beantragung einer Stundung (Ratenzahlung) zur Begleichung öffentlich-rechtlicher Forderungen