Stellvertretungserlaubnis nach § 9 Gaststättengesetz (GastG)

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (siehe Gaststättenerlaubnis) durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. (…) Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. (§ 9 GastG)

Demnach wird der Betrieb zwar im Namen und auf Rechnung des Betriebsinhabers, im Übrigen aber unter eigener Verantwortung durch den Stellvertreter selbständig geführt.

  • vorläufige Stellvertretungserlaubnis 100,00 €
  • endgültige Stellvertretungserlaubnis 250,00 €

Für den Gaststättenbetreiber:

  • ausgefüllter Antrag auf eine Stellvertretungserlaubnis (Antragsformular als Download)

Für den Stellvertreter/die Stellvertreterin:

  • Kopie des Ausweisdokumentes, bei Ausländern auch der Aufenthaltserlaubnis
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde*
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes im Original
  • Unterrichtungsnachweis der IHK (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz)
  • Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung über die Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt

*Beide Dokumente können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. Bürgerbüro beantragen.

Kontakt

Herr Pohlmann

m.pohlmann@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-3309