Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
Als weitere Voraussetzung muss entweder eine volle Erwerbsminderung (befristet oder unbefristet) vorliegen oder die gesetzliche Altersgrenze ist erreicht und/oder eine Altersrente wird gezahlt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Leistungen der Grundsicherung erhalten Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Eine weitere Voraussetzung ist die dauerhafte volle Erwerbminderung oder das Erreichen der Altersgrenze.
Weiterführende Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung finden Sie hier
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Eine weitere Voraussetzung ist eine befristete volle Erwerbsminderung und kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Weiterführende Informationen zur Hilfe beim Lebensunterhalt finden Sie hier
- Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII
- Notwendige Unterlagen zum Antrag auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII
- Datenschutzerklärung SGB XII
- Hinweis zum Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
- Zusatzerklärung zum Antrag ausländische Rentenansprüche
- Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung
- Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 SGB XII - gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
- Mietbescheinigung
- Hinweise für Vermieter zur Erstellung einer Mietbescheinigung
- Information für Vermieter und Hausverwaltungen
- Vordruck für die regelmäßige Überprüfung 4. Kapitel SGB XII
- Vordruck für die regelmäßige Überprüfung 3. Kapitel SGB XII
Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
Als weitere Voraussetzung muss entweder eine volle Erwerbsminderung (befristet oder unbefristet) vorliegen oder die gesetzliche Altersgrenze ist erreicht und/oder eine Altersrente wird gezahlt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Leistungen der Grundsicherung erhalten Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Eine weitere Voraussetzung ist die dauerhafte volle Erwerbminderung oder das Erreichen der Altersgrenze.
Weiterführende Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung finden Sie hier
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Eine weitere Voraussetzung ist eine befristete volle Erwerbsminderung und kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Weiterführende Informationen zur Hilfe beim Lebensunterhalt finden Sie hier
- Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII
- Notwendige Unterlagen zum Antrag auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII
- Datenschutzerklärung SGB XII
- Hinweis zum Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
- Zusatzerklärung zum Antrag ausländische Rentenansprüche
- Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung
- Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 SGB XII - gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
- Mietbescheinigung
- Hinweise für Vermieter zur Erstellung einer Mietbescheinigung
- Information für Vermieter und Hausverwaltungen
- Vordruck für die regelmäßige Überprüfung 4. Kapitel SGB XII
- Vordruck für die regelmäßige Überprüfung 3. Kapitel SGB XII
- Anschrift
- 001Ostkorso 832545Bad Oeynhausen
Soziales und Wohnen
- sozialamt@badoeynhausen.de
Leistungen nach dem SGB XII
Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
Als weitere Voraussetzung muss entweder eine volle Erwerbsminderung (befristet oder unbefristet) vorliegen oder die gesetzliche Altersgrenze ist erreicht und/oder eine Altersrente wird gezahlt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Leistungen der Grundsicherung erhalten Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Eine weitere Voraussetzung ist die dauerhafte volle Erwerbminderung oder das Erreichen der Altersgrenze.
Weiterführende Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung finden Sie hier
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Eine weitere Voraussetzung ist eine befristete volle Erwerbsminderung und kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Weiterführende Informationen zur Hilfe beim Lebensunterhalt finden Sie hier
- Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII
- Notwendige Unterlagen zum Antrag auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII
- Datenschutzerklärung SGB XII
- Hinweis zum Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
- Zusatzerklärung zum Antrag ausländische Rentenansprüche
- Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung
- Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 SGB XII - gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
- Mietbescheinigung
- Hinweise für Vermieter zur Erstellung einer Mietbescheinigung
- Information für Vermieter und Hausverwaltungen
- Vordruck für die regelmäßige Überprüfung 4. Kapitel SGB XII
- Vordruck für die regelmäßige Überprüfung 3. Kapitel SGB XII