Leistungen nach dem SGB XII

Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Als weitere Voraussetzung muss entweder eine volle Erwerbsminderung (befristet oder unbefristet) vorliegen oder die gesetzliche Altersgrenze ist erreicht und/oder eine Altersrente wird gezahlt. 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)

Leistungen der Grundsicherung erhalten Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Eine weitere Voraussetzung ist die dauerhafte volle Erwerbminderung oder das Erreichen der Altersgrenze.

Weiterführende Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung finden Sie hier

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Eine weitere Voraussetzung ist eine befristete volle Erwerbsminderung und kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Weiterführende Informationen zur Hilfe beim Lebensunterhalt finden Sie hier

Kontakt

Soziales und Wohnen

sozialamt@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-4555