Beschreibung
Der Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, sogenannter Gemeinbrauch.
Geht die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche jedoch über den Gemeinbrauch hinaus bzw. wird dieser beeinträchtigt, so liegt eine Sondernutzung vor.
Zu den Sondernutzungen zählen beispielsweise:
- Informations- und Verkaufsstände,
- das Aufstellen von Containern/Mulden und Gerüsten sowie die vorübergehende Lagerung von Baumaterialien im öffentlichen Verkehrsraum,
- das Aufstellen und Anbringen von Hinweis- und Werbetafeln,
- das Plakatieren und die Transparentanbringung an öffentlichen Stellen,
- Außengastronomie und Warenauslagen.
- Veranstaltungen und Stadtfeste/siehe Veranstaltungen.
Weitere Informationen
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist rechtzeitig (2 Wochen) vor der beabsichtigten Nutzung mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu stellen.
Dem Antrag sind Pläne, Zeichnungen oder andere, geeignete Unterlagen zur Verdeutlichung beizufügen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Genehmigungen werden erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt. Für die Erteilung der Sondernutzung werden Gebühren erhoben.
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen liegt bei den Straßenbaubehörden. Zuständig für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen (Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind die Städte und Gemeinden. In anderen Fällen kann sich eine abweichende Zuständigkeit ergeben.
Allgemein:
§ 18 Straßen- und Wegegesetz NW
Ortsrecht Bad Oeynhausen:
Sondernutzungssatzung
• formaler Antrag
• evtl. Erläuterungen, Pläne, Zeichnungen und andere Unterlagen zur Verdeutlichung
Die Gebühren für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis richten sich nach der jeweiligen kommunalen Gebührensatzung, der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW oder einer sonstigen Gebührenverordnung (SonGebV bei Bundesfernstraßen, SGebV LStr,NW bei Landesstraßen). Die einzelnen Gebühren entnehmen Sie der Anlage „Gebührentarif“ der Sondernutzungssatzung oder erfragen diese bei dem zuständigen Sachbearbeiter.
- Sondernutzungserlaubnis zeitlich begrenzt
- Sondernutzungserlaubnis unbefristet
- Hinweise zum Datenschutz Ordnungsamt
- Antrag auf Erteilung einer zeitlich begrenzten Sondernutzungserlaubnis
- Antrag auf erteilung einer unbefristeten Sondernutzungserlaubnis
- Anschrift
- 001Ostkorso 532545Bad Oeynhausen
- Anschrift
- 001Ostkorso 532545Bad Oeynhausen
- Telefon
- Telefon: +49(0)5731 14-3300
- Fax
- Fax: +49(0)5731 14-1901
- mi.brune@badoeynhausen.de
- Bemerkung
Herr
Holger
Meyer
Email:
h.meyer@badoeynhausen.de
Sondernutzungsgenehmigung im öffentlichen Verkehrsraum
Beschreibung
Der Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, sogenannter Gemeinbrauch.
Geht die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche jedoch über den Gemeinbrauch hinaus bzw. wird dieser beeinträchtigt, so liegt eine Sondernutzung vor.
Zu den Sondernutzungen zählen beispielsweise:
- Informations- und Verkaufsstände,
- das Aufstellen von Containern/Mulden und Gerüsten sowie die vorübergehende Lagerung von Baumaterialien im öffentlichen Verkehrsraum,
- das Aufstellen und Anbringen von Hinweis- und Werbetafeln,
- das Plakatieren und die Transparentanbringung an öffentlichen Stellen,
- Außengastronomie und Warenauslagen.
- Veranstaltungen und Stadtfeste/siehe Veranstaltungen.
Weitere Informationen
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist rechtzeitig (2 Wochen) vor der beabsichtigten Nutzung mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu stellen.
Dem Antrag sind Pläne, Zeichnungen oder andere, geeignete Unterlagen zur Verdeutlichung beizufügen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Genehmigungen werden erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt. Für die Erteilung der Sondernutzung werden Gebühren erhoben.
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen liegt bei den Straßenbaubehörden. Zuständig für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen (Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind die Städte und Gemeinden. In anderen Fällen kann sich eine abweichende Zuständigkeit ergeben.
Die Gebühren für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis richten sich nach der jeweiligen kommunalen Gebührensatzung, der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW oder einer sonstigen Gebührenverordnung (SonGebV bei Bundesfernstraßen, SGebV LStr,NW bei Landesstraßen). Die einzelnen Gebühren entnehmen Sie der Anlage „Gebührentarif“ der Sondernutzungssatzung oder erfragen diese bei dem zuständigen Sachbearbeiter.
• formaler Antrag
• evtl. Erläuterungen, Pläne, Zeichnungen und andere Unterlagen zur Verdeutlichung
Allgemein:
§ 18 Straßen- und Wegegesetz NW
Ortsrecht Bad Oeynhausen:
Sondernutzungssatzung
- Antrag auf Erteilung einer zeitlich begrenzten Sondernutzungserlaubnis
- Antrag auf erteilung einer unbefristeten Sondernutzungserlaubnis
- Sicherheit und Ordnung