Eine Erlaubnis nach § 33 Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
- der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, ins-besondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
• formloser Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten
• Personalausweis
• Führungszeugnis
• Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
• Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
• ggf. Handelsregisterauszug
• ggf. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
• ggf. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
Die Festlegung der Gebühr erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und beträgt zwischen 100,00 und 1.500,00 Euro.
Eine Erlaubnis nach § 33 Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
- der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, ins-besondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
• formloser Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten
• Personalausweis
• Führungszeugnis
• Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
• Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
• ggf. Handelsregisterauszug
• ggf. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
• ggf. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
Die Festlegung der Gebühr erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und beträgt zwischen 100,00 und 1.500,00 Euro.
Eine Erlaubnis nach § 33 Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
- der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, ins-besondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
• formloser Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten
• Personalausweis
• Führungszeugnis
• Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
• Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
• ggf. Handelsregisterauszug
• ggf. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
• ggf. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
Die Festlegung der Gebühr erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und beträgt zwischen 100,00 und 1.500,00 Euro.
- Anschrift
- 001Ostkorso 532545Bad Oeynhausen
Claudia
Meise
- c.meise@badoeynhausen.de
Susann
Kempe
- s.kempe@badoeynhausen.de
Antje
Ahrens
- a.ahrens@badoeynhausen.de
Monika
Figurska-Gerke
- m.figurska-gerke@badoeynhausen.de
Marcus
Pohlmann
- m.pohlmann@badoeynhausen.de
Nathalie
Müller
- n.mueller@badoeynhausen.de
Bernd
Wehmeier
- b.wehmeier@badoeynhausen.de
Igor
Treit
- i.treit@badoeynhausen.de
Holger
Meyer
- h.meyer@badoeynhausen.de
Stefan
Hagemeier
- s.hagemeier@badoeynhausen.de
Barbara
Marks
- b.marks@badoeynhausen.de
Rona
Körtner
- r.koertner@badoeynhausen.de
Ulrike
Janz
Bürgerbüro Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:00 - 12:30 und 13:30 bis 16:00
Dienstag
Nur nach Terminvereinbarung
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
Nur nach Terminvereinbarung
Freitag
08:00 - 12:30
Freitext
Terminvereinbarung Online oder per Telefon unter 05731 14-1111.
- u.janz@badoeynhausen.de
Simone
Breuer
Bürgerbüro Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:00 - 12:30 und 13:30 bis 16:00
Dienstag
Nur nach Terminvereinbarung
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
Nur nach Terminvereinbarung
Freitag
08:00 - 12:30
Freitext
Terminvereinbarung Online oder per Telefon unter 05731 14-1111.
- s.breuer@badoeynhausen.de
Christian
Blase
- c.blase@badoeynhausen.de
Sebastian
Beyer
- s.beyer@badoeynhausen.de
Schaustellen von Personen
Eine Erlaubnis nach § 33 Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
- der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, ins-besondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Die Festlegung der Gebühr erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und beträgt zwischen 100,00 und 1.500,00 Euro.
• formloser Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten
• Personalausweis
• Führungszeugnis
• Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
• Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
• ggf. Handelsregisterauszug
• ggf. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
• ggf. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume