Schaustellen von Personen

Eine Erlaubnis nach § 33 Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  2. zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
  3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, ins-besondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Die Festlegung der Gebühr erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und beträgt zwischen 100,00 und 1.500,00 Euro.

• formloser Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten
• Personalausweis
• Führungszeugnis
• Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
• Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
• ggf. Handelsregisterauszug
• ggf. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
• ggf. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume