Pokerturniere

Die Durchführung von Pokerveranstaltungen bzw. Pokerturnieren ist regelmäßig als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag und § 284 Strafgesetzbuch zu qualifizieren. Diese Veranstaltungen sind damit grundsätzlich gem. § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages erlaubnispflichtig, aber nach § 10 Abs. 6 Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubnisfähig und erfüllen bei unerlaubter öffentlicher Durchführung den Straftatbestand des § 285 Strafgesetzbuch.

Nur in besonderen Ausnahmefällen ist es denkbar, dass besondere Veranstaltungsbedingungen nachgewiesen werden, die eine abweichende Beurteilung zulassen können. 

Diese Voraussetzungen können nur dann vorliegen, wenn entweder keine Gewinnmöglichkeit besteht oder kein Spieleinsatz erfolgt, sondern maximal lediglich eine Teilnahmegebühr, die die Veranstaltungskosten deckt, erhoben wird.

Eine beabsichtigte Pokerveranstaltung zeigen Sie bitte mindestens 2 Wochen vor Beginn der Stadt Bad Oeynhausen, Ordnungsamt, an. Hierbei ist nachzuweisen, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel handelt. Die Anzeige nehmen Sie bitte formlos schriftlich vor. Sie können sich auch gern an den u. g. Ansprechpartner wenden.

Die Rahmenbedingungen hierfür ergeben sich aus dem sog. Pokererlass des Ministeriums des Inneren und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 10.08.2018:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=82720180817104138487

Kontakt

Frau Starke

j.starke@​badoeynhausen.de +49 (0) 5731 14-3304