Maklererlaubnis

Nach § 34 c Gewerbeordnung benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
  2. den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich an-gebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermittelt,
  3. Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes des Kreditwesengesetzes betreibt,
  4. Bauvorhaben
    a. als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet, oder
    b. als Bauherr im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführen will.

Die Erlaubnisbehörde prüft neben der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der mit der Leitung des Betriebes beziehungsweise einer Zweigniederlassung beauftragten Person auch dessen Vermögensverhältnisse. Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Erlaubnis ist dagegen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-fertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Ein Widerruf der Erlaubnis ist unter anderem in den Fällen möglich, in denen aufgrund verschwiegener oder nachträglich eingetretener Tatsachen Versagungsgründe bekannt geworden sind.

Für mehr Inormationen zur Maklererlaubnis wenden sie sich bitte am die zuständige Stelle beim Kreis.

Die Festlegung der Gebühr erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und beträgt zwischen 200,00 und 3.500,00 €.

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister 
  • Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt 
  • ggf. Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister bei juristischer Person
  • sowie die Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt bezüglich der juristischen Person