Wieviel Geld bekommen die Asylbewerber?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt den Leistungsbedarf von Asylbewerbern, der sich in der Höhe an den Beträgen der Sozialhilfe des SGB XII orientiert.
Nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, die sich am gesamten Umfang des Sozialgesetzbuches XII orientieren.
Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich nicht nur auf Asylbewerber, sondern umfasst unter anderem auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder eines der in § 1 AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis.
Für eine zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung werden bei entsprechendem Bedarf Krankenscheine und Zahnscheine ausgestellt.
Dürfen Asylbewerber arbeiten?
Asylbewerbern, die seit mindestens drei Monaten in Deutschland leben, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Asylbewerber und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde des Kreises Minden-Lübbecke dies genehmigt. In bestimmten Fällen muss zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingeholt werden. Diese sogenannte Vorrangprüfung entfällt bei Asylbewerbern, die sich bereits seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhalten. Eine Genehmigung der Ausländerbehörde ist jedoch weiterhin notwendig.
Bei Nachfragen wenden sie sich bitte an die Ausländerbehörde des Kreis Minden - Lübbecke.
Kreis Minden-Lübbecke
Portastraße 13
32423 Minden
Telefon: +49(0)571 807-20600
- Antrag auf Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Anlage weitere Personen zum Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG
- Datenschutzerklärung Antrag Asylbewerberleistung
- A Заява_на_отримання_пільг_відповідно_до_Закону_про_пільги_для_шукачів_притулку
- A Додаток_до_заяви_про_надання_пільг_відповідно_до_Закону_про_пільги_для_шукачів_притулку
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Wieviel Geld bekommen die Asylbewerber?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt den Leistungsbedarf von Asylbewerbern, der sich in der Höhe an den Beträgen der Sozialhilfe des SGB XII orientiert.
Nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, die sich am gesamten Umfang des Sozialgesetzbuches XII orientieren.
Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich nicht nur auf Asylbewerber, sondern umfasst unter anderem auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder eines der in § 1 AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis.
Für eine zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung werden bei entsprechendem Bedarf Krankenscheine und Zahnscheine ausgestellt.
Dürfen Asylbewerber arbeiten?
Asylbewerbern, die seit mindestens drei Monaten in Deutschland leben, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Asylbewerber und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde des Kreises Minden-Lübbecke dies genehmigt. In bestimmten Fällen muss zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingeholt werden. Diese sogenannte Vorrangprüfung entfällt bei Asylbewerbern, die sich bereits seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhalten. Eine Genehmigung der Ausländerbehörde ist jedoch weiterhin notwendig.
Bei Nachfragen wenden sie sich bitte an die Ausländerbehörde des Kreis Minden - Lübbecke.
Kreis Minden-Lübbecke
Portastraße 13
32423 Minden
Telefon: +49(0)571 807-20600
- Antrag auf Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Anlage weitere Personen zum Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG
- Datenschutzerklärung Antrag Asylbewerberleistung
- A Заява_на_отримання_пільг_відповідно_до_Закону_про_пільги_для_шукачів_притулку
- A Додаток_до_заяви_про_надання_пільг_відповідно_до_Закону_про_пільги_для_шукачів_притулку