Lärmbekämpfung / Lärmschutz

Ruhestörung allgemein
Nach § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW  sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.

Nach § 10 des Gesetzes  dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur in einer Lautstärke benutzt werden, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.

Lärm durch Gartengeräte
Neben den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmverordnung sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile lärmverursachende Tätigkeiten, wie z.B. der Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotor, der Betrieb von Motorsägen, das Schreddern, Bohren und Hämmern an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 08.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht gestattet.

Kinderlärm
Bei Kinderlärm schreitet das Ordnungsamt regelmäßig nicht ein. In besonders gravierenden Fällen (z.B. intensives Skateboardfahren von Jugendlichen in Wohnbereichen) kann evtl. das Jugendamt als Vermittler eingeschaltet werden.

Gewerblicher Lärm
Für Lärmbelästigungen, die von einem gewerblichen Betrieb ausgehen, ist das Umweltamt der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke zuständig.


Wenn Sie eine aktuelle Beschwerde in Bezug auf eine konkrete Lärmbelästigung haben, wenden Sie sich bitte an den Bereich Sicherheit und Ordnung u. a. Telefonnummer.

Sollte ein Handeln der Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein (nachts, an Wochenenden), wird die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig. 

Kontakt

Herr Blase

c.blase@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-3305