Nach § 43 Abs. 3 GO müssen die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.
Mit dem zum 01.03.2005 in Kraft getretenen Korruptionsbekämpfungsgesetz wird neben den Mitgliedern des Rates und den ordentlichen Mitgliedern der Ausschüsse auch den stellvertretenden stimmberechtigten Mitgliedern der Ausschüsse diese Auskunftspflicht auferlegt.
Die Veröffentlichungspflicht der personenbezogenen Daten liegt gem. den zwischen dem Innenministerium NRW und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Erläuterungen zum § 7 KorruptionsbG vom 30.06.2005 auf der Seite der Mandatsträger/innen. Die Verwaltung bietet ihnen jedoch an, ihrer Pflicht nachzukommen und gleichzeitig eine einheitliche Veröffentlichung der Daten aller vorzunehmen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird damit allerdings nicht übernommen.
Gemäß des Beschlusses des Rates vom 28.04.2010 wird die Veröffentlichung der Angaben ganzjährig durch Vorhalten der entsprechenden Liste im Bürgerbüro und durch Einstellung der Liste auf der Internetseite der Stadt Bad Oeynhausen erfolgen.
Die aktuellen Angaben für das Jahr 2022 finden Sie hier: Angaben Korruptionsprävention 2022
- Anschrift
- 001Ostkorso 832545Bad Oeynhausen
Kerstin
Vornheder
- k.vornheder@badoeynhausen.de
Ulrike
Kallmeyer
- u.kallmeyer@badoeynhausen.de
Korruptionsprävention
Nach § 43 Abs. 3 GO müssen die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.
Mit dem zum 01.03.2005 in Kraft getretenen Korruptionsbekämpfungsgesetz wird neben den Mitgliedern des Rates und den ordentlichen Mitgliedern der Ausschüsse auch den stellvertretenden stimmberechtigten Mitgliedern der Ausschüsse diese Auskunftspflicht auferlegt.
Die Veröffentlichungspflicht der personenbezogenen Daten liegt gem. den zwischen dem Innenministerium NRW und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Erläuterungen zum § 7 KorruptionsbG vom 30.06.2005 auf der Seite der Mandatsträger/innen. Die Verwaltung bietet ihnen jedoch an, ihrer Pflicht nachzukommen und gleichzeitig eine einheitliche Veröffentlichung der Daten aller vorzunehmen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird damit allerdings nicht übernommen.
Gemäß des Beschlusses des Rates vom 28.04.2010 wird die Veröffentlichung der Angaben ganzjährig durch Vorhalten der entsprechenden Liste im Bürgerbüro und durch Einstellung der Liste auf der Internetseite der Stadt Bad Oeynhausen erfolgen.
Die aktuellen Angaben für das Jahr 2022 finden Sie hier: Angaben Korruptionsprävention 2022
- Büro des Bürgermeisters und des Rates