Gewerbeanmeldung

Der Beginn eines stehenden Gewerbes ist unter Verwendung des beigefügten Vordruckes der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes beziehungswiese einer Zweigniederlassung den Beginn eines Gewerbes darstellt, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes sowie die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform.

Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde ist bei der einen Behörde eine Gewerbeabmeldung, bei der anderen Behörde als Gewerbeanmeldung zu behandeln.

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Weitere Informationen
Der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit ist nach § 14 der Gewerbeordnung unter Verwendung des beigefügten Vordruckes bei der Gewerbemeldestelle des jeweiligen Ortes anzuzeigen.

Folgende Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig. Der örtlichen Ordnungsbehörde sind daher von dem Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

  • An- und Verkauf von
  • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optischen Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelstein, Perlen und Schmuck und
  • Altmetallen,
  • auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  • der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen ein-schließlich des Schlüsseldienst,
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungs-werkzeuge.

Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (Beispiele: Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe, Spielhallen und Gaststätten)

Von der Gewerbeanzeige werden verschiedene Behörden informiert (unter anderem das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft und viele andere mehr).

  • Gewerbeanmeldung: 26,00 € für Einzelunternehmen, 33 € für juristische Personen
  • Zweitschrift der Gewerbemeldung: 15,00 €
  • evtl. jeweils 13 € für das Führungszeugnis und die Auskunft auf dem Gewerbezentralregister

Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis
  • evtl. Handwerkskarte
  • evtl. Vollmacht

zusätzlich:

  • bei einer GmbH in Gründung: Gesellschaftsvertrag

  • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: persönlichen Angaben zum Geschäftsführer, Auszug aus dem Handelsregister

  • bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbe-zentralregister

  • bei Ausländern: gültige Aufenthaltserlaubnis (selbstständige Tätigkeit muss ausländerrechtlich erlaubt sein)

Kontakt

Bürgerbüro

buergerbuero@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-1111