Genehmigung zur Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG

Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG wird erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG , d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.

Kontakt

Herr Müller

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