Wer als Gewerbetreibender Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, bedarf der schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen entspricht.
Die Aufstellung von Geldspielgeräten ist in der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) geregelt:
§ 1 SpielV:
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt,
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
- Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
Nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung darf der Gewerbetreibende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Danach dürfen Geldspielgeräte auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder einer Einrichtung, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, nicht aufgestellt werden (s. Auszug SpielV).
In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden, die Gesamtzahl ist auf zwölf Geräte beschränkt.
In konzessionierten Gaststätten (siehe Gaststättenerlaubnis) dürfen maximal drei Geldspielgeräte und ab dem 10. November 2019 maximal zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden.
- ausgefüllter Antrag auf eine Geeignetheitsbestätigung (Antragsformular als Download)
- Aufstellerlaubnis
- Personalausweis
- Gewerbeanmeldung
- Plan/Grundriss von der Gaststätte mit eingezeichnetem Aufstellort
- in konzessionierten Gaststätten, Beherbergungsbetrieben sowie Wettannahmestellen der Konzessionierten Buchmacher 30,00 bis 100,00 Euro
- in Spielhallen 50,00 bis 600,00 Euro
- Formular Geeignetheitsbestätigung
- Anschrift
- 001Ostkorso 532545Bad Oeynhausen
Claudia
Meise
- c.meise@badoeynhausen.de
Susann
Kempe
- s.kempe@badoeynhausen.de
Antje
Ahrens
- a.ahrens@badoeynhausen.de
Monika
Figurska-Gerke
- m.figurska-gerke@badoeynhausen.de
Marcus
Pohlmann
- m.pohlmann@badoeynhausen.de
Nathalie
Müller
- n.mueller@badoeynhausen.de
Bernd
Wehmeier
- b.wehmeier@badoeynhausen.de
Igor
Treit
- i.treit@badoeynhausen.de
Holger
Meyer
- h.meyer@badoeynhausen.de
Stefan
Hagemeier
- s.hagemeier@badoeynhausen.de
Barbara
Marks
- b.marks@badoeynhausen.de
Rona
Körtner
- r.koertner@badoeynhausen.de
Ulrike
Janz
Bürgerbüro Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:00 - 12:30 und 13:30 bis 16:00
Dienstag
Nur nach Terminvereinbarung
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
Nur nach Terminvereinbarung
Freitag
08:00 - 12:30
Freitext
Terminvereinbarung Online oder per Telefon unter 05731 14-1111.
- u.janz@badoeynhausen.de
Simone
Breuer
Bürgerbüro Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:00 - 12:30 und 13:30 bis 16:00
Dienstag
Nur nach Terminvereinbarung
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
Nur nach Terminvereinbarung
Freitag
08:00 - 12:30
Freitext
Terminvereinbarung Online oder per Telefon unter 05731 14-1111.
- s.breuer@badoeynhausen.de
Christian
Blase
- c.blase@badoeynhausen.de
Sebastian
Beyer
- s.beyer@badoeynhausen.de
Geeignetheitsbestätigung - Aufstellung von Spielgeräten
Wer als Gewerbetreibender Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, bedarf der schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen entspricht.
Die Aufstellung von Geldspielgeräten ist in der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) geregelt:
§ 1 SpielV:
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt,
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
- Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
Nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung darf der Gewerbetreibende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Danach dürfen Geldspielgeräte auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder einer Einrichtung, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, nicht aufgestellt werden (s. Auszug SpielV).
In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden, die Gesamtzahl ist auf zwölf Geräte beschränkt.
In konzessionierten Gaststätten (siehe Gaststättenerlaubnis) dürfen maximal drei Geldspielgeräte und ab dem 10. November 2019 maximal zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden.
- in konzessionierten Gaststätten, Beherbergungsbetrieben sowie Wettannahmestellen der Konzessionierten Buchmacher 30,00 bis 100,00 Euro
- in Spielhallen 50,00 bis 600,00 Euro
- ausgefüllter Antrag auf eine Geeignetheitsbestätigung (Antragsformular als Download)
- Aufstellerlaubnis
- Personalausweis
- Gewerbeanmeldung
- Plan/Grundriss von der Gaststätte mit eingezeichnetem Aufstellort
- Formular Geeignetheitsbestätigung