Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (z. B. Raketen, Böller, Batterien) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur mit einer entsprechenden Erlaubnis verwendet werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden.
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.
Ein Feuerwerk muss spätestens zwei Wochen vor der geplanten Durchführung bzw. Veranstaltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt werden, damit eine rechtzeitige Bearbeitung sichergestellt werden kann.
Der Anzeige sind eine Liste der geplanten pyrotechnischen Gegenstände sowie ein aktueller Lageplan mit Maßstabsangaben beizufügen, in dem der Platz zum Aufbau und Laden sowie der Schutzabstand eingezeichnet sind.
Außerdem ist eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers erforderlich, sofern das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt wird.
- Anschrift
- 001Ostkorso 532545Bad Oeynhausen
Marcus
Pohlmann
- m.pohlmann@badoeynhausen.de
Feuerwerke
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (z. B. Raketen, Böller, Batterien) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur mit einer entsprechenden Erlaubnis verwendet werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden.
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.
Ein Feuerwerk muss spätestens zwei Wochen vor der geplanten Durchführung bzw. Veranstaltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt werden, damit eine rechtzeitige Bearbeitung sichergestellt werden kann.
Der Anzeige sind eine Liste der geplanten pyrotechnischen Gegenstände sowie ein aktueller Lageplan mit Maßstabsangaben beizufügen, in dem der Platz zum Aufbau und Laden sowie der Schutzabstand eingezeichnet sind.
Außerdem ist eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers erforderlich, sofern das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt wird.