Feuerwerk

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2, also Feuerwerk, ist grundsätzlich verboten. Maßgeblich sind das Sprengstoffgesetz (SprengG), die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) sowie das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW).

Feuerwerk der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nur von folgenden Personengruppen verwendet (abgebrannt) werden:

  • Inhaber/innen einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG
  • Inhaber/innen eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG
  • Inhaber/innen einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 1.SprengV

 

Inhaber/innen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach dem SprengG haben ein beabsichtigtes Feuerwerk der Kategorie 2 in der Zeit von 02. Januar bis 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig dem Ordnungsamt zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie der Erlaubnis / Befähigungsschein
  • Auflistung der pyrotechnischen Gegenstände
  • Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen versichert ist
  • Lageplan oder Luftbildausdruck vom Abbrennplatz
  • Schriftliche Einverständnis des Grundstückseigentümers

 

Am 31. Dezember und 01. Januar eines Jahres darf Feuerwerk der Kategorie 2 auch von volljährigen Personen abgebrannt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 SprengG ist das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.
Brandempfindliche Objekte oder Anlagen sind beispielsweise: Störfallbetriebe, Objekte mit Gefahrenstoffen: Brennbare Flüssigkeiten, Tankstellen oder Gastanks, Biogasanlagen, Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräte, Wälder.

Eine Ausnahmegenehmigung wird nur dann erteilt, wenn ein besonderer Anlass vorliegt wie z.B.:

  • Besondere Veranstaltungen und Jubiläen örtlicher Vereine
  • Firmeneröffnungen und -jubiläen
  • Hochzeiten sowie Jubiläen

 

Die Ausnahmegenehmigung ist mindestens mit folgenden Auflagen verbunden:

  1. Es dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände mit reiner Knallwirkung, z.B. Kanonen-/Donnerschläge, Pfeifer oder Chinaböller, verwendet werden.
  2. Es dürfen keine Restbestände von freiverkäuflichem Silvesterfeuerwerk (erhältlich vom 29. bis 31.12. eines Jahres) verwendet werden.
  3. Die pyrotechnischen Gegenstände dürfen eine Steighöhe von 50 Metern nicht überschreiten.
  4. Anwohner/innen sowie Halter/innen von Tieren (Höfe, Ställe, etc.) in einem Umkreis von 400 Metern um den Abbrennplatz sind rechtzeitig in geeigneter Weise (z.B. durch Briefkasteneinwurf von Handzetteln) zu informieren.
  5. Die durch das Abbrennen des Feuerwerks entstandenen Verunreinigungen im unmittelbaren Umkreis um den Abbrennplatz sind unverzüglich zu beseitigen.
  6. Der öffentliche Straßenverkehr darf nicht beeinträchtigt werden.
  7. Am Abbrennplatz sind ausreichend Löschmittel sowie geschultes Personal im Umgang mit den Löschmitteln bereitzuhalten.
  8. Kontrollieren Sie das Gelände nach dem Feuerwerk auf Brände und Blutnester.
  9. Der Abbrennplatz ist deutlich gekennzeichnet abzusperren (z.B. mit Flatterband).
  10. Zur Einschätzung des Brandrisikos im Freien kann der Waldbrandgefahrenindex sowie der Graslandfeuerindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) herangezogen werden: Ab Stufe 3 besteht erhöhtes Brandrisiko.

Die Ausnahmegenehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und kann im Einzelfall durch weitere Auflagen ergänzt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Der Ordnungsbehörde muss jederzeit Zugang zum Abbrennplatz gewährt werden.

 

Nach § 11 LImschG NRW muss das Feuerwerk spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

vom 01.11. bis Beginn der MESZ*            um 22.00 Uhr
mit Beginn der MESZ* bis 30.04.um 22.30 Uhr
vom 01.05. bis zum 31.07.um 23.00 Uhr
vom 01.08. bis 31.10.um 22.30 Uhr

*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit

 

Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist verzichten.

Inhaber/innen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach dem SprengG haben ein beabsichtigtes Feuerwerk der Kategorie 2 in der Zeit von 02. Januar bis 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig dem Ordnungsamt zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
 

  • Kopie der Erlaubnis / Befähigungsschein
  • Auflistung der pyrotechnischen Gegenstände
  • Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen versichert ist
  • Lageplan oder Luftbildausdruck vom Abbrennplatz
  • Schriftliche Einverständnis des Grundstückseigentümers

Kontakt

Herr Pohlmann

m.pohlmann@​badoeynhausen.de +49(0) 5731 14-3309