Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und andere Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Wer öffentlich Spiele mit Gewinnmöglichkeiten veranstalten will, bedarf einer Erlaubnis.

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet und bieten die Möglichkeit eines Gewinnes. Das wesentliche Charakteristikum eines solchen Spielgerätes besteht darin, dass eine Vorrichtung eingebaut ist, die über die allgemeinen physikalischen Gesetze hinaus den Spielerfolg entscheidend beeinflusst. Da der Spieler den Spielablauf nicht bestimmen kann, handelt es sich um ein Glücksspiel.

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit sind Spiele mit Gewinnmöglichkeiten, die nicht unter § 33 c Gewerbeordnung fallen. Hierzu zählen Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, bei denen der Spieler den Spielablauf durch eigene Handlung unmittelbar bestimmen kann. 

Weitere Informationen

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Gewerbeordnung)

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf gemäß § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese berechtigt zur Aufstellung von Geräten, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Die Erlaubnis ist von der Zuverlässigkeit des Antragstellers abhängig. Die Erlaubnis ist personenbezogen auf den Aufsteller ausgestellt und nicht auf konkrete Geräte beschränkt. Einzelheiten zu den Spielgeräten sind in der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele (SpielV) geregelt. Aufsteller ist, wer als Unternehmer oder Mitunternehmer Erfolg und Risiko der Spielgeräte trägt und auf dessen Namen das Gewerbe angemeldet wird. Die Erlaubnis nach § 33 c Gewerbeordnung steht selbständig neben anderen Erlaubnissen. Sie ist auch dann erforderlich, wenn der Aufsteller bereits eine Gaststättenerlaubnis oder eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle besitzt.

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Gewerbeordnung)

Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis setzt die Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, sowie die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder deren Abdrucks des Bundeskriminalamts voraus. Die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers und an den Veranstaltungsort gebunden und wird jeweils nur für das einzelne Spiel erteilt. Die Erlaubnis berechtigt nicht generell zur Veranstaltung von Gewinnspielen.

Die Festlegung der Gebühr richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und beträgt:

  • für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 100,00 bis 1.800,00 Euro
  • für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit je Spiel:
    • mit Geldgewinn 100,00 bis 650,00 Euro
    • ohne Geldgewinn 50,00 bis 325,00 Euro

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • formloser schriftlicher Antrag mit Art und Anzahl der Spielgeräte
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • gegenenfalls Handelsregisterauszug bei juristischen Personen sowie Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

  • formloser schriftlicher Antrag mit Art des Spiels und Veranstaltungsort
  • Erlaubnis zum Betrieb des Veranstaltungsortes: Gaststätte, Spielhalle
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug bei juristischen Personen sowie Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages

§ 33 c Gewerbeordnung (regelt die Voraussetzungen zur Erlangung der allgemeinen Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichket)

§ 33 d Gewerbeordnung (enthält Vorschriften zu allen anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit)

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Kontakt

Frau Starke

j.starke@​badoeynhausen.de +49 (0) 5731 14-3304