Erlaubnis für das Versteigerergewerbe

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf gemäß § 34b Gewerbeordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  • der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenz-gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

 

Dem Versteigerer ist verboten,

  • selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
  • Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (Ehegatte, Verlobte, Kinder etc.) oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
  • für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
  • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
  • Sachen zu versteigerno an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.

 

Pflichten des Versteigerers:

  • Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Ort und der Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Waren anzugeben. Ggf. sind der Anlass der Ver-steigerung sowie der Name und Anschrift der Auftraggeber anzuzeigen.
  • Der Versteigerer hat den Bietern mindestens zwei Stunden die Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn eine anderweitige Möglichkeit zur hinreichenden Beurteilung des Versteigerungsgutes möglich ist.
  • Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.
  • Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufbewahrungspflicht beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen, die Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

Die Festlegung der Gebühr findet durch die örtliche Ordnungsbehörde nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung statt.

Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung kostet zwischen 50,00 und 1.000,00 €, die Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung kostet zwischen 10,00 und 100,00 €.

Kosten für Ausnahmeregelungen:

  • Ausnahme von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung zu geben: 10,00 bis 100,00 Euro
  • Ausnahme von dem Gebot, Handelsware zu versteigern: 10,00 bis 100,00 Euro
  • Ausnahme von dem Gebot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen: 10,00 bis 100,00 Euro
  • Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch einen Angestellten: 10,00 bis 100,00 Euro
  • gültiger Personalausweis
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde
  • Auszug aus dem Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen

Kontakt

Bürgerbüro

buergerbuero@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-1111