Erlaubnis für das Reisegewerbe

Nach § 55 Gewerbeordnung betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren anbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.

Angestellte im Reisegewerbe:

Der Angestellte benötigt eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers, wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat. Der Angestellte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen

Die Festlegung der Gebühr findet durch die örtliche Ordnungsbehörde nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung statt.

Die Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte kostet zwischen 50,00 und 500,00 Euro. Die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit kostet zwischen 10,00 und 250,00 Euro und die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro.

  • gültiger Personalausweis
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde
  • Auszug aus dem Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)

Hinweis: Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (beispielsweise Aktengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sind die Nachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Kontakt

Bürgerbüro

buergerbuero@​badoeynhausen.de +49(0)5731 14-1111