Bürgerbegehren
Alle bei Kommunalwahlen in Bad Oeynhausen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger können beantragen, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden, wobei § 26 Absatz 5 GO NRW in bestimmten Angelegenheiten Bürgerbegehren nicht zulässt.
Ein Bürgerbegehren (§ 26 GO NRW ) ist nur zulässig, wenn nicht über diese Angelegenheit in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss eines kommunalen Gremiums, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
Das Bürgerbegehren wird durch den Bürgermeister entgegengenommen.
Nachdem das Bürgerbegehren eingereicht wurde, entscheidet der Rat nach Vorprüfung aller rechtlichen und formellen Voraussetzungen unverzüglich über dessen Zulässigkeit.
Danach entscheidet der Rat über den Antrag. Wenn das gewünschte Begehren beschlossen wird, ist das Verfahren beendet.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Bürgerentscheid
Bei einem Bürgerentscheid (§ 26 Absatz 6-9 GO NRW) sind Sie aufgerufen, über die zur Entscheidung stehende Frage mit "JA" oder "NEIN" abzustimmen. Alle zur Kommunalwahl in Bad Oeynhausen Wahlberechtigten können abstimmen. Die Abstimmung findet per Briefwahl statt. Die Abstimmungsberechtigten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung. Der Bürgerentscheid hat Erfolg, wenn sich eine Mehrheit für den abzustimmenden Sachverhalt ausspricht. Diese Mehrheit muss mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "NEIN" beantwortet. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid wirkt wie ein Ratsbeschluss.
Bürgerbegehren
Alle bei Kommunalwahlen in Bad Oeynhausen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger können beantragen, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden, wobei § 26 Absatz 5 GO NRW in bestimmten Angelegenheiten Bürgerbegehren nicht zulässt.
Ein Bürgerbegehren (§ 26 GO NRW ) ist nur zulässig, wenn nicht über diese Angelegenheit in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss eines kommunalen Gremiums, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
Das Bürgerbegehren wird durch den Bürgermeister entgegengenommen.
Nachdem das Bürgerbegehren eingereicht wurde, entscheidet der Rat nach Vorprüfung aller rechtlichen und formellen Voraussetzungen unverzüglich über dessen Zulässigkeit.
Danach entscheidet der Rat über den Antrag. Wenn das gewünschte Begehren beschlossen wird, ist das Verfahren beendet.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Bürgerentscheid
Bei einem Bürgerentscheid (§ 26 Absatz 6-9 GO NRW) sind Sie aufgerufen, über die zur Entscheidung stehende Frage mit "JA" oder "NEIN" abzustimmen. Alle zur Kommunalwahl in Bad Oeynhausen Wahlberechtigten können abstimmen. Die Abstimmung findet per Briefwahl statt. Die Abstimmungsberechtigten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung. Der Bürgerentscheid hat Erfolg, wenn sich eine Mehrheit für den abzustimmenden Sachverhalt ausspricht. Diese Mehrheit muss mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "NEIN" beantwortet. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid wirkt wie ein Ratsbeschluss.
- Anschrift
- 001Ostkorso 832545Bad Oeynhausen
Sabrina
Röthemeier
- s.roethemeier@badoeynhausen.de
Kerstin
Vornheder
- k.vornheder@badoeynhausen.de
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren
Alle bei Kommunalwahlen in Bad Oeynhausen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger können beantragen, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden, wobei § 26 Absatz 5 GO NRW in bestimmten Angelegenheiten Bürgerbegehren nicht zulässt.
Ein Bürgerbegehren (§ 26 GO NRW ) ist nur zulässig, wenn nicht über diese Angelegenheit in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss eines kommunalen Gremiums, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
Das Bürgerbegehren wird durch den Bürgermeister entgegengenommen.
Nachdem das Bürgerbegehren eingereicht wurde, entscheidet der Rat nach Vorprüfung aller rechtlichen und formellen Voraussetzungen unverzüglich über dessen Zulässigkeit.
Danach entscheidet der Rat über den Antrag. Wenn das gewünschte Begehren beschlossen wird, ist das Verfahren beendet.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Bürgerentscheid
Bei einem Bürgerentscheid (§ 26 Absatz 6-9 GO NRW) sind Sie aufgerufen, über die zur Entscheidung stehende Frage mit "JA" oder "NEIN" abzustimmen. Alle zur Kommunalwahl in Bad Oeynhausen Wahlberechtigten können abstimmen. Die Abstimmung findet per Briefwahl statt. Die Abstimmungsberechtigten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung. Der Bürgerentscheid hat Erfolg, wenn sich eine Mehrheit für den abzustimmenden Sachverhalt ausspricht. Diese Mehrheit muss mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "NEIN" beantwortet. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid wirkt wie ein Ratsbeschluss.