Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ermöglicht Einwohnern, die mindestens drei Monate im Gemeindegebiet wohnen, sich allein oder mit anderen an den Rat zu wenden, um Anregungen und Beschwerden vorzubringen.
Der Hauptausschuss als zuständiger Ausschuss hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Soweit er nicht selbst zuständigkeitshalber entscheidet, überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle, zum Beispiel an einen Fachausschuss oder den Bürgermeister.
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K.
Vornheder
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Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung NRW
Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ermöglicht Einwohnern, die mindestens drei Monate im Gemeindegebiet wohnen, sich allein oder mit anderen an den Rat zu wenden, um Anregungen und Beschwerden vorzubringen.
Der Hauptausschuss als zuständiger Ausschuss hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Soweit er nicht selbst zuständigkeitshalber entscheidet, überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle, zum Beispiel an einen Fachausschuss oder den Bürgermeister.