Sonn- und Feiertagsfahrverbote gelten in Deutschland für alle LKW über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und für alle LKW (unabhängig vom zulässigem Gesamtgewicht), wenn sie einen Anhänger mitführen. Zur Beurteilung, ob es sich um einen LKW handelt, ist allein die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung maßgeblich.
Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen eine LKW-Zulassung erhalten haben, fallen unter das Verbot, wenn sie einen Anhänger mitführen.
Außnahmen:
Ausgenommen sind eine Reihe von Fahrzeugen,
- die verderbliche Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Gemüse transportieren,
- die für die Infrastruktur notwendig sind (Fahrzeuge der öffentlichen Hand, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Polizei, BGS etc.),
- die unter bestimmte andere Kriterien fallen
- oder für die wegen besonderer Dringlichkeit oder aufgrund besonderer Sachverhalte eine Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO erteilt werden konnte. Besondere Dringlichkeit ist nachzuweisen durch schriftliche Bestätigung des Auftraggebers.
Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland. Feiertage im Sinne des § 30 der Straßenverkehrsordnung Absatz 3 sind:
Neujahrstag Karfreitag Ostermontag 1.Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam Tag der deutschen Einheit Reformationstag Allerheiligen 1. und 2. Weihnachtstag
Fahrverbote während der Ferienreisezeit:
Das Ferienfahrverbot für LKW gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf bestimmten Autobahnstrecken und Bundesstraßen ausserhalb geschlossener Ortschaften in beide Fahrtrichtungen. Eine detaillierte Auflistung der Strecken, für die ein Ferienfahrverbot besteht, finden Sie auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen sowie auf den Internetseiten der Verkehrsministerien.
Zusatzinformation:
Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß § 47 Straßenverkehrsordnung die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Dies ist die Stadt Bad Oeynhausen - Untere Straßenverkehrsbehörde -. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot bei Rückfahrten aus dem Ausland ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bereich der Grenzübertritt erfolgt.
Ein formloser Antrag mit ausführlicher Begründung genügt. Darin muss auch begründet werden, weshalb ein anderes Verkehrsmittel nicht verwendet werden kann.
Eine Ausnahmegenehmigung für ein Wochenende kostet ab 10,20 Euro. Eine Genehmigung für die Dauer eines Jahres kostet bis zu 767,00 Euro.
- Anschrift
- 001Ostkorso 532545Bad Oeynhausen
Tanja
Peper
- t.peper@badoeynhausen.de
Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und nach der Ferienreiseverordnung
Sonn- und Feiertagsfahrverbote gelten in Deutschland für alle LKW über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und für alle LKW (unabhängig vom zulässigem Gesamtgewicht), wenn sie einen Anhänger mitführen. Zur Beurteilung, ob es sich um einen LKW handelt, ist allein die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung maßgeblich.
Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen eine LKW-Zulassung erhalten haben, fallen unter das Verbot, wenn sie einen Anhänger mitführen.
Außnahmen:
Ausgenommen sind eine Reihe von Fahrzeugen,
- die verderbliche Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Gemüse transportieren,
- die für die Infrastruktur notwendig sind (Fahrzeuge der öffentlichen Hand, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Polizei, BGS etc.),
- die unter bestimmte andere Kriterien fallen
- oder für die wegen besonderer Dringlichkeit oder aufgrund besonderer Sachverhalte eine Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO erteilt werden konnte. Besondere Dringlichkeit ist nachzuweisen durch schriftliche Bestätigung des Auftraggebers.
Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland. Feiertage im Sinne des § 30 der Straßenverkehrsordnung Absatz 3 sind:
Neujahrstag Karfreitag Ostermontag 1.Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam Tag der deutschen Einheit Reformationstag Allerheiligen 1. und 2. Weihnachtstag
Fahrverbote während der Ferienreisezeit:
Das Ferienfahrverbot für LKW gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf bestimmten Autobahnstrecken und Bundesstraßen ausserhalb geschlossener Ortschaften in beide Fahrtrichtungen. Eine detaillierte Auflistung der Strecken, für die ein Ferienfahrverbot besteht, finden Sie auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen sowie auf den Internetseiten der Verkehrsministerien.
Zusatzinformation:
Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß § 47 Straßenverkehrsordnung die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Dies ist die Stadt Bad Oeynhausen - Untere Straßenverkehrsbehörde -. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot bei Rückfahrten aus dem Ausland ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bereich der Grenzübertritt erfolgt.
Eine Ausnahmegenehmigung für ein Wochenende kostet ab 10,20 Euro. Eine Genehmigung für die Dauer eines Jahres kostet bis zu 767,00 Euro.
Ein formloser Antrag mit ausführlicher Begründung genügt. Darin muss auch begründet werden, weshalb ein anderes Verkehrsmittel nicht verwendet werden kann.