Ausspielungen und Lotterien

Das Ministerium des Innern hat mit der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen vom 11.12.2017 die Voraussetzungen für die Veranstaltung von Ausspielungen und Lotterien geschaffen. Dadurch ist

  • den Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • Sportvereinen,
  • Feuerwehren und
  • Stiftungen

die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) für ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt,

1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2. bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Lospreis) den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt,

3. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet,

4. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,

5. deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,

6. deren Reinertrag gemäß § 14 Abs. 4 AG GlüStV NRW der Veranstaltung  ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und

7. die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.

Diese Allgemeine Erlaubnis ist derzeit bis zum 31.12.2021 befristet.

Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung schriftlich anzuzeigen.

Kontakt

Frau Starke

j.starke@​badoeynhausen.de +49 (0) 5731 14-3304