Ausnahmegenehmigung Nachtruhe

Im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) wird der Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen vorgeschrieben.

§ 9 des LImschG regelt den Schutz der Nachtruhe. Es sind alle Betätigungen in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Hierzu zählen alle möglichen Geräusche, auch verursacht durch Veranstaltungen, Partys und Feste.

Im § 10 LImschG ist die Benutzung von Tongeräten geregelt: Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte) dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen der §§ 9 und 10 LImschG zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit bei öffentlichen Veranstaltungen während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Davon ausgenommen sind private Feierlichkeiten.

Mit einer o. g. Ausnahmegenehmigung kann die Erlaubnis zum Aufführen von Musikdarbietungen bis 24.00 Uhr verlängert werden.

Kontakt

Herr Blase

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