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Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34a Gewerbeordnung (GewO)).

Seit dem 01.08.2017 ist der Kreis Minden-Lübbecke als Kreisordnungsbehörde für die Erlaubniserteilung zuständig. 

Der Erlaubniserteilung erfolgt über einen Antrag.

Bitte übersenden Sie den Antrag mit den notwendigen Anlagen (siehe Antragsformular) per:

  • Post an den Kreis Minden-Lübbecke, Rechts- und Ordnungsamt, Portastraße 13, 32423 Minden oder
  • E-Mail mit den eingescannten notwendigen Anlagen an gewerberecht@minden-luebbecke.de

Wachpersonal können Sie ausschließlich über das elektronische Bewacherregister nach der Erlaubniserteilung für Ihr Bewachungsgewerbe anmelden.

Welche Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung hochladen?

  1. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
  2. den IHK-Qualifikationsnachweis,
  3. die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (nicht älter als drei Monate),
  4. die Kopie der Vorder- und Rückseite eines gültigen, in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat ausgestellten Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes oder Ausweisersatzes,
  5. sofern die Antragstellung durch eine juristische Person/einen Verein erfolgt: Handels-/Vereinsregisterauszug bzw. Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs. Sofern ein Eintrag im Register noch nicht erfolgt ist, bitte eine Kopie des Gesellschaftsvertrages.

 

Beschäftigung von Bewachungspersonen

Ein Bewachungsunternehmen darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind.

Die Unterrichtung ist ausreichend für folgende Bewachungstätigkeiten:

  • Bewachung von Asylunterkünften
  • Bewachung von Großveranstaltungen
  • Schutz besonders gefährdeter Objekte
  • Einfache Bewachungstätigkeit

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  • Leitung der Bewachung von Asylunterkünften
  • Leitung der Bewachung von Großveranstaltungen
  • Kontrollgänge/-fahrten
  • Ladendetektiv
  • Einlassbereich Diskothek

Seit dem 01.06.2019 ist die Anmeldung von Wachpersonen nur noch über das Bewacherregister möglich.


Gebühren

Die beantragten Amtshandlungen sind gebührenpflichtig (Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen, Tarifstelle 12.8).

Gebührenhöhe

Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis
zur Ausübung des Bewachungsgewerbes
und Wiederholungsprüfung
(§ 34a Absatz 1 Satz 1 und 10 GewO)                   250,00 Euro bis 5.000,00 Euro

Erteilung nachträglicher Auflagen,
Änderung oder Ergänzung bestehender
Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des
Bewachungsgewerbes
(§ 34a Absatz 1 Satz 2 GewO)                                 100,00 Euro bis 1.000,00 Euro

Prüfung der Zulassung von Wachpersonal
und Wiederholungsprüfung
(§ 34a Absatz 1a GewO)                                             60,00 Euro bis 500,00 Euro

Beachten Sie bitte, dass eine Verwaltungsgebühr auch dann festgesetzt wird, wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO vor der Erlaubniserteilung zurücknehmen, mit der Bearbeitung des Antrags aber bereits begonnen wurde. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Antrag abgelehnt werden muss.