Schöffenwahl 2023: Jetzt bewerben!

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Amtszeit 2024 bis 2028 gesucht

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 - 2028 gewählt. Für die Schöffengerichte beim Amtsgericht Herford und für die Strafkammern beim Landgericht Bielefeld werden auch aus Bad Oeynhausen zahlreiche Freiwillige gesucht, die bereit sind als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen mitzuwirken.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber,

  • die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Bad Oeynhausen wohnen,
  • am 1.1.2024 mindestens 25 alt sind,
  • nicht älter als 69 Jahre sind und
  • die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.


Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin und ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafsachen sollen zudem in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Die Erfahrung in der Jugenderziehung kann in der praktischen Jugendarbeit erworben worden sein. Anhaltspunkte für eine solche Qualifikation ergeben sich vor allem aus ehrenamtlicher Tätigkeit im Bereich von Jugendverbänden, Jugendhilfe- und Freizeiteinrichtungen, im schulischen und sportlichen Bereich sowie im Rahmen privater Erziehungs- und Betreuungstätigkeit über den Rahmen der eigenen Familie hinaus. Die bloße Tatsache der Betreuung der eigenen Kinder oder jüngerer Geschwister stellt keine ausreichende Qualifikation dar. 

Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin und eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn Angeklagte aufgrund eines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch sind oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffinnen bzw. Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Wer kommt nicht in Frage? 

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffinnen und Schöffen gewählt werden.

Wer entscheidet?

Aus den Vorschlagslisten wählen der Rat bzw. der Jugendhilfeausschuss der Stadt Bad Oeynhausen die Kandidatinnen und Kandidaten aus. Es entscheidet dann der beim Amtsgericht zusammentretende Schöffenwahlausschuss endgültig darüber, wer eingesetzt werden wird. Eine finanzielle Entlohnung erhalten Schöffinnen und Schöffen für ihre Tätigkeit nicht. Allerdings werden ihnen u.a. Zeitversäumnis, Fahrtkosten und Wegegeld materiell entgolten.

Wie bewerbe ich mich?

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich bis zum 28.02.2023 online hier bewerben:

Antrag auf Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl
Antrag auf Annahme in die Vorschlagsliste zur Jugendschöffenwahl


Selbstverständlich ist auch eine schriftliche Bewerbung an die folgende Adresse möglich:

Stadt Bad Oeynhausen
Bereich Personal
Ostkorso 8
32545 Bad Oeynhausen

 

Weitere Informationen finden Sie zudem auch unter

www.schoeffenwahl2023.de
www.justiz.nrw.de
www.schoeffen-nrw.de
www.schoeffen.de