Pflegschaften für Kinder und Jugendliche
Die Pflegschaft des Jugendamtes für ein minderjähriges Kind tritt durch Anordnung des Gerichtes ein
- wegen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes bei der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge
oder
- wenn eine geeignete Einzelperson nicht zum Pfleger bestellt werden kann.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Jugend