Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
· die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
· die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen,
· die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
· aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
· Renten, auch aus dem Ausland
· Pensionen
· Wohngeld
· Erwerbseinkommen
· Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a
· Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
· Zinsen
· Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
· Miet- und Pachteinnahmen
· Sonstiges
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und
bestimmte Versicherungen abgezogen werden
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
· Haus- und Grundvermögen,
· PKWs,
· Bargeld,
· Wertpapiere
· Guthaben auf Konten bei Banken,
Sparkassen , Bausparkassen u.a.
· Rückkaufwerte von L ebens- und
Sterbeversicherungen
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei
Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600 €
und bei Verheirateten / Lebenspartner von 3.214 €
Wer hat keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Leistungen haben
· Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 € (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,
· Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
· ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
Der Bedarf umfasst
· den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
· die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig),
· ggfls. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
· bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes.
Dies bedeutet beispielsweise für einen Alleinstehenden mit einer Miete von 250 €, Heizkosten von 50 € und einer Rente von 200 € einen Grundsicherungsbedarf von
Regelsatz Haushaltsvorstand | 347,00 € |
Haushaltsvorstand |
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Unterkunftskosten | 250,00 € |
Heizkosten | 50,00 € |
Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung |
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Mehrbedarf von 17 % wegen Merkmal G/aG im Schwerbehindertenausweis |
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Bedarfs-Summe | 647,00 € |
abzüglich Netto-Renteneinkommen | 200,00 € |
ergibt einen Grundsicherungsbedarf | 447,00 € |
Für ein Ehepaar bzw. für eine eheähnliche Gemeinschaft (beide sind über 65 Jahre alt) mit einer Miete von 300 €, Heizkosten von 66 €, einer Rente des Ehemannes von 600 € und einer Rente der Ehefrau von 300 € besteht ein Grundsicherungsbedarf von
Bedarf | Ehemann | Ehefrau |
Regelsatz Haushaltsvorstand bzw. Haushaltsangehörigen | 312,00 € | 312,00 € |
Unterkunftskosten (für jeden anteilig) | 150,00 € | 150,00 € |
Heizkosten (für jeden anteilig) | 33,00 € | 33,00 € |
Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung |
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Mehrbedarf von 17 % wegen Merkmal G/aG |
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Bedarfs-Summe | 495,00 € | 495,00 € |
abzüglich Rente | 600,00 € | 300,00 € |
ergibt einen Überschuss von | 105,00 € |
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ergibt einen ungedeckten Bedarf von |
| 195,00 € |
abzüglich des Überschusses beim Partner |
| 105,00 € |
ergibt einen Grundsicherungsanspruch von | 0,00 € | 90,00 € |
Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ih ren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen.
Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag soll bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich man wohnt, gestellt werden. Lebt man in einer Einrichtung, sollte der Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung geschickt werden, in deren Bereich man vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt hat. Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Deutsche Rentenversicherung Westfalen
- Knappschaft Bahn-See
Haben Sie noch Fragen?
Dann können Sie sich persönlich oder telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung beraten ebenfalls.
- Einkommensbescheide (z. B. Renten- oder Erwerbseinkommen, Wohngeld)
- Mietbescheinigung
- Heizkostenabrechnung/Nebenkostenabrechnung
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Sparbuch / Bargeld / Wertpapiere
- Schwerbehindertenausweis
- Versicherungsnachweise (Hausrat-, Haftpflicht-, Lebensversicherung usw.)
- Pkw: Kraftfahrzeugschein, Wertbescheinigung des Autos
Sozialgesetzbuch Teil XII (SGB XII)
- Soziales und Wohnen